21.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil15.12.2014

Kommu­nal­wahl­gesetz verletzt Piratenpartei nicht in ihren RechtenPolitische Überzeugung befreit nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

Die Anordnung der Erhebung und Bekanntmachung von Angaben zur Geschlech­ter­parität durch das rheinland-pfälzische Kommu­nal­wahl­gesetz verletzt die Piratenpartei (Landesverband Rheinland-Pfalz) nicht in ihren Rechten. Dies entschied der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Verfahren wandte sich die Piratenpartei unter anderem gegen die Verpflichtung, in der Niederschrift über die Aufstellung der Wahlvorschläge die Anzahl der wahlbe­rech­tigten Versamm­lungs­teil­nehmer sowie der angetretenen und gewählten Bewerber jeweils getrennt nach dem Geschlecht auszuweisen. Des Weiteren wandte sie sich gegen eine Regelung, wonach die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter spätestens zwölf Tage vor der Wahl den Text von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ("Männer und Frauen sind gleich­be­rechtigt"), den Geschlech­teranteil in der Vertre­tungs­kör­per­schaft zwei Monate vor der Wahl sowie die paritäts­be­zogenen Angaben in Bezug auf jeden Wahlvorschlag enthalten muss. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Verletzung in eigenen Rechten von der Piratenpartei nicht plausibel dargelegt

In Bezug auf Regelungen zur Niederschrift über die Aufstellung der Wahlvorschläge erklärte der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz den Antrag bereits für unzulässig, da die Piratenpartei eine Verletzung in eigenen Rechten nicht plausibel gemacht habe. Insbesondere folgte der Verfas­sungs­ge­richtshof dem Argument nicht, dass durch die Erhebung der Daten "Druck" auf die Aufstel­lungs­ver­sammlung ausgeübt werde. Eine solche Beein­träch­tigung ginge nämlich allenfalls von der gesondert angefochtenen Pflicht zur Veröf­fent­lichung der Daten aus. Soweit die Piratenpartei geltend gemacht habe, sie lehne aus politisch-inhaltlichen Gründen eine Einordnung ihrer Mitglieder in die Kategorien "männlich" oder "weiblich" ab, führe dies weder zu einer Grund­rechts­be­trof­fenheit der Mitglieder, noch zu einer eigenen Rechts­ver­letzung als Partei. Eine politische Überzeugung befreie nämlich nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Es liege bei der Piratenpartei und ihren Mitgliedern, auf demokratischem Wege auf eine Änderung von Gesetzen hinzuwirken, wenn sie diese aus politischer Überzeugung ablehne. In Bezug auf solche Mitglieder, denen aus individuell-persönlichen Gründen eine Geschlechts­angabe schlechterdings unmöglich sei, ließen die Regelungen des Kommu­nal­wahl­ge­setzes Spielraum für die Berück­sich­tigung besonderer Einzelfälle. Dabei gehe es jedoch um die individuellen Rechte der betroffenen Mitglieder. Eine Rechts­be­trof­fenheit der Piratenpartei als politischer Partei könne daraus nicht abgeleitet werden.

Verletzung des Grundsatzes der Chancen­gleichheit durch Verfälschung des Partei­en­wett­bewerbs nicht feststellbar

Soweit die Piratenpartei sich gegen die Vorschrift über die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge unter Mitteilung paritäts­be­zogener Angaben zwei Monate vor der Wahl wende, sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Verfas­sungs­ge­richtshof habe zwar in seinen Entscheidungen vom 4. April 2014 und 23. Juni 2014 Vorschriften, die den Aufdruck entsprechender Angaben auf den amtlichen Stimmzetteln vorgesehen hätten, für verfas­sungs­widrig erklärt. Im Unterschied zu diesen Entscheidungen gehe es nunmehr aber um das Vorfeld der Wahlen und nicht um den eigentlichen Wahlakt selbst. Die vorliegend angegriffene Regelung sei mit den Rechten der Antragstellerin vereinbar. Sie sehe keine rechtliche oder tatsächliche Ungleich­be­handlung der verschiedenen Parteien vor. Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit durch eine Verfälschung des Partei­en­wett­bewerbs könne nicht festgestellt werden. Aus dem Grundsatz der Chancen­gleichheit der Parteien könne nicht die Forderung hergeleitet werden, das Wahlverfahren so zu gestalten, dass sich die Unter­schied­lichkeit der personellen Ressourcen der einzelnen Parteien nicht auswirken könne. Dies gelte auch und gerade für die allgemeine Veröf­fent­lichung von zutreffenden, sachlichen Informationen über die Parteien.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

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