Dokument-Nr. 14009
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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.08.2012
Kommunalwahl in Dortmund: Verfassungsbeschwerde der PIRATEN erfolglosPartei hätte beanstandeten Beschluss des Landeswahlausschusses per Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen lassen können
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Piratenpartei Deutschland betreffend die Kommunalwahl in Dortmund nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Gerichts war die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Partei zur Rüge einer Grundrechtsverletzung die Möglichkeit hatte, den Beschluss des Landeswahlausschusses, mit dem dieser die Zulassung der Wahlvorschläge der Piratenpartei abgelehnt hatte, nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) und ein von ihnen vorgeschlagener Kandidat mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von der Wiederholungswahl des Stadtrates und von 11 Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund am 26. August 2012. Für diese Wahl hatten die PIRATEN Wahlvorschläge eingereicht. Der Wahlausschuss der Stadt Dortmund lehnte die Zulassung der Wahlvorschläge ab. Die hiergegen beim Landeswahlausschuss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Partei rügt unzulässigen Eingriff in Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Wahlvorschläge, § 42 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG), sei verfassungswidrig, soweit danach bei einer Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt werde wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Dadurch werde in unzulässiger Weise in die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl eingegriffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Beschwerdeführer können Beschluss des Landeswahlausschusses mittels Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen lassen
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Nach diesem Grundsatz muss eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen. So liegt es hier. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, den Beschluss des Landeswahlausschusses nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Wird dabei festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
Länder gewährleisten subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts im Verfassungsraum allein und abschließend
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Selbstständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern unzulässig. Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Möglichkeit, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei Wahlen auf der Ebene der Länder geht. Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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