21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.08.2012

Kommunalwahl in Dortmund: Verfas­sungs­be­schwerde der PIRATEN erfolglosPartei hätte beanstandeten Beschluss des Landes­wahl­aus­schusses per Wahlprü­fungs­ver­fahren gerichtlich überprüfen lassen können

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Verfas­sungs­be­schwerde der Piratenpartei Deutschland betreffend die Kommunalwahl in Dortmund nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Gerichts war die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig, da die Partei zur Rüge einer Grund­rechts­ver­letzung die Möglichkeit hatte, den Beschluss des Landes­wahl­aus­schusses, mit dem dieser die Zulassung der Wahlvorschläge der Piratenpartei abgelehnt hatte, nach der Wahl in einem Wahlprü­fungs­ver­fahren gerichtlich überprüfen zu lassen.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) und ein von ihnen vorgeschlagener Kandidat mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von der Wieder­ho­lungswahl des Stadtrates und von 11 Bezirks­ver­tre­tungen der Stadt Dortmund am 26. August 2012. Für diese Wahl hatten die PIRATEN Wahlvorschläge eingereicht. Der Wahlausschuss der Stadt Dortmund lehnte die Zulassung der Wahlvorschläge ab. Die hiergegen beim Landes­wahl­aus­schuss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Partei rügt unzulässigen Eingriff in Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl

Die Beschwer­de­führer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Wahlvorschläge, § 42 Abs. 2 Kommu­nal­wahl­gesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG), sei verfas­sungs­widrig, soweit danach bei einer Wieder­ho­lungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt werde wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Dadurch werde in unzulässiger Weise in die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl eingegriffen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Beschwer­de­führer können Beschluss des Landes­wahl­aus­schusses mittels Wahlprü­fungs­ver­fahren gerichtlich überprüfen lassen

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfas­sungs­be­schwerde. Nach diesem Grundsatz muss eine Verfas­sungs­be­schwerde erforderlich sein, um eine Grund­rechts­ver­letzung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grund­rechts­ver­letzung zu beseitigen. So liegt es hier. Die Beschwer­de­führer haben die Möglichkeit, den Beschluss des Landes­wahl­aus­schusses nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Wird dabei festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregel­mä­ßig­keiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wieder­ho­lungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

Länder gewährleisten subjek­ti­v­recht­lichen Schutz des Wahlrechts im Verfassungsraum allein und abschließend

Darüber hinaus ist die Verfas­sungs­be­schwerde im Hinblick auf die Selbst­stän­digkeit der Verfas­sungsräume von Bund und Ländern unzulässig. Während bei Bundes­tags­wahlen die Verletzung der Wahlrechts­grundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Anrufung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Möglichkeit, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei Wahlen auf der Ebene der Länder geht. Die Länder gewährleisten den subjek­ti­v­recht­lichen Schutz des Wahlrechts in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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