21.11.2024
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Dokument-Nr. 14486

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Urteil30.10.2012Verfassungsgerichtshof Nordrhein-WestfalenVerfGH 12/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2013, 503Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 503
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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil30.10.2012

Landesregierung reicht Haushalt­s­entwurf 2012 verspätet ein und verstößt damit gegen das Vorhe­rig­keitsgebotHaushalt­s­entwurf ohne nachvoll­ziehbare Hinde­rungs­gründe durch Landesregierung verspätet vorgelegt

Die Landesregierung hat das parla­men­ta­rische Budgetrecht durch verspätete Vorlage des Haushalt­s­entwurfs 2012 verletzt. Somit ist dem Antrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag Nordrhein-Westfalen stattzugeben. Dies entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Fraktion DIE LINKE (Antragstellerin) mit dem Anfang Dezember 2011 eingeleiteten Organ­streit­ver­fahren geltend gemacht, die Landesregierung und der Finanzminister hätten den Haushaltsentwurf dem Landtag unter Verletzung des Vorhe­rig­keits­gebots der Landes­ver­fassung nicht so rechtzeitig vorgelegt, dass der Haushaltsplan noch vor Beginn des Haushaltsjahres 2012 durch das Haushaltsgesetz habe festgestellt werden können. Dem ist der Verfas­sungs­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen gefolgt, soweit der Antrag gegen die Landesregierung gerichtet war.

Vorhe­rig­keitsgebot ist zwingende Verpflichtung

Zur Begründung führte der Verfas­sungs­ge­richtshof aus, dass nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 der Landes­ver­fassung der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt werde. Dieses so genannte Vorherigkeitsgebot sei keine bloße Sollvorschrift; es begründe vielmehr eine zwingende Verpflichtung. Für die Landesregierung folge daraus die Pflicht, den Haushalt­s­entwurf so rechtzeitig in das Parlament einzubringen, dass diese Terminvorgabe eingehalten werden könne. Eine Nichteinhaltung der Terminvorgabe könne allenfalls dann verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt sein, wenn die zeitgerechte Mitwirkung von Landesregierung oder Parlament infolge eines unabwendbaren oder jedenfalls von der Verfassung in Kauf genommenen Ereignisses objektiv unmöglich gewesen sei, etwa weil ein beteiligtes Verfas­sungsorgan vorübergehend seine Handlungs­fä­higkeit verloren habe.

Keine nachvoll­ziehbaren Hinde­rungs­gründe für verspäteten Haushalt­s­entwurf vorhanden

Gemessen daran habe die Landesregierung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage des Haushalts­ge­set­z­entwurfs verletzt, indem sie diesen so spät in das Parlament eingebracht habe, dass er dort nur noch am 21. Dezember 2011 in erster Lesung habe beraten werden können. Die von der Landesregierung geltend gemachten Erschwernisse und Verzögerungen des streit­ge­gen­ständ­lichen Haushalts­auf­stel­lungs­ver­fahrens seien keine objektiven, zwingenden Hinde­rungs­gründe, die das Unterbleiben einer rechtzeitigen Haushalts­vorlage hätten rechtfertigen können.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen/ra-online

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