23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil19.03.2015

Nächtliches Alkohol­verkaufs­verbot gilt nicht für Tankstellen-Imbiss mit Gast­stätten­erlaubnisTankstellenshop mit Imbiss hat durch gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis Genehmigung für "Gassenschank"

Das nächtliche Alkohol­verkaufs­verbot nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) gilt nicht für einen in einem Tankstellen-Shop integrierten und mit einer gast­stätten­rechtlichen Erlaubnis betriebenen Imbiss. Dies entschied der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt in Bruchsal eine Tankstelle mit Verkaufsshop. Für einen in den Verkaufsshop integrierten Imbiss erhielt sie 1992 eine Gaststättenerlaubnis ohne Einschränkung der Betriebszeit. Der Inhaber einer gaststät­ten­recht­lichen Erlaubnis ist nach dem Gaststät­ten­gesetz auch außerhalb geltender Sperrzeiten zum Ausschank alkoholischer Getränke berechtigt, die in seiner Gaststätte angeboten werden ("Gassenschank"). Die Klägerin verkauft in ihrer Tankstelle auch nach 22 Uhr verschiedene alkoholische Getränke. Die Beklagte sieht darin einen Verstoß gegen das am 1. März 2010 in Kraft getretene nächtliche Alkohol­ver­kaufs­verbot nach § 3 a Abs. 1 LadÖG. Sie untersagte der Klägerin daher den Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich des "Gassenschanks" zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat diese Untersagung mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Klägerin auf ihre Gaststät­te­n­er­laubnis und das Recht zum "Gassenschank" berufen könne. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat diese Entscheidung bestätigt.

Imbiss mit Stehtischen und Barhockern ist nicht bloß nebensächliches Anhängsel des Tankstel­len­be­triebs

Für die Untersagung der Beklagten gebe es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere ergebe sich eine solche nicht aus § 3 a Abs. 1 LadÖG. Die in dem Tankstellenshop der Klägerin betriebene Schank- und Speise­wirt­schaft in der Form eines Imbisses unterfalle dem Gaststät­tenrecht. Dieses erlaube dem Inhaber einer gaststät­ten­recht­lichen Erlaubnis den "Gassenschank". Das schließe die Anwendung des gesetzlichen nächtlichen Alkohol­ver­kaufs­verbotes aus. Dies gelte auch dann, wenn in einem Tankstellenshop die Imbissfläche von der Verkaufsfläche des Einzelhandels nicht räumlich - etwa durch Regale oder Raumteiler - abgegrenzt sei. Bei dem Imbiss der Klägerin, der mehr als ein Viertel der Fläche des gesamten Shops einnehme und in dem Gäste an Stehtischen mit Barhockern Platz nehmen könnten, handele es sich auch nicht um ein bloß nebensächliches Anhängsel zum dort betriebenen Einzelhandel.

Alkohol­ver­kaufs­verbot gilt nur für Tankstellen ohne gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis für Imbiss-Betrieb

Zwar habe der Landes­ge­setzgeber mit dem Alkohol­ver­kaufs­verbot im LadÖG Gefahren unterbinden wollen, die mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an Tankstellen verbunden seien. Er habe jedoch die vorgefundenen gaststät­ten­recht­lichen Regelungen über den "Gassenschank" mit dem LadÖG nicht geändert. Das Alkohol­ver­kaufs­verbot gelte daher nur für Tankstellen ohne gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis zum Imbiss-Betrieb, die damit auch nicht dem strengen Regelungsregime des Gaststät­ten­rechts unterlägen. Hiervon gehe auch die Landesregierung in ihrem Bericht zur Evaluation der Regelungen zum Alkohol­ver­kaufs­verbot aus. Eine erweiternde Anwendung des gesetzlichen Alkohol­ver­kaufs­verbots auf Tankstellen mit Gaststät­te­n­er­laubnis bedeute eine Überschreitung richterlicher Kompetenzen. Es sei Sache des dafür berufenen Gesetzgebers, gegebenenfalls entsprechende Regelungen zu treffen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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