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- Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der LadenschlusszeitenVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil13.11.2008, 4 K 797/08.NW, 4 K 802/08.NW, 4 K 816/08.NW, 4 K 817/08.NW
- Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werdenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss29.12.2008, 6 B 11337/08.OVG, 6 B 11345/08.OVG, 6 B 11346/08.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.03.2009
Gericht bestätigt Beschränkung des Alkoholverkaufs für eine TankstelleAußerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten darf Alkohol nur in kleineren Mengen und nur an Reisende verkauft werden
Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu ,1 Litern je Reisender. Die gegen die Verkaufsbeschränkung von mehreren Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Alkohol darf nur in kleinen Mengen verkauft werden
Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt. Die für Tankstellen geltende Sonderregelung über erweiterte Öffnungszeiten lasse, abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, allein den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden (Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer) voraussetze. Denn Tankstellen würden ladenöffnungsrechtlich nur begünstigt, um den Bedarf von Straßenverkehrsteilnehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisenden decken zu können. Der unbeschränkte Verkauf von Waren durch Tankstellen „rund um die Uhr” an jedermann sei daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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