21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.03.2009

Gericht bestätigt Beschränkung des Alkoholverkaufs für eine TankstelleAußerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten darf Alkohol nur in kleineren Mengen und nur an Reisende verkauft werden

Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Frankenthal hat den Tankstel­len­be­treibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu ,1 Litern je Reisender. Die gegen die Verkaufs­be­schränkung von mehreren Tankstel­len­be­treibern erhobenen Klagen hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen.

Alkohol darf nur in kleinen Mengen verkauft werden

Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt. Die für Tankstellen geltende Sonderregelung über erweiterte Öffnungszeiten lasse, abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, allein den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden (Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer) voraussetze. Denn Tankstellen würden laden­öff­nungs­rechtlich nur begünstigt, um den Bedarf von Straßen­ver­kehrs­teil­nehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisenden decken zu können. Der unbeschränkte Verkauf von Waren durch Tankstellen „rund um die Uhr” an jedermann sei daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten begrenzt werde.

Quelle: ra-online (pt)

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