Dokument-Nr. 7207
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.12.2008
Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werdenSofortvollzug bestätigt
Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen verkauft werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.
Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu ,1 Litern. Die gegen die Verkaufsbeschränkung von mehreren Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten). Hiergegen haben die Tankstellenbetreiber Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Inzwischen hat die Stadt Frankenthal die sofortige Vollziehung der Verkaufsbeschränkung angeordnet. Die Anträge von drei Tankstellenbetreibern, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur „in kleineren Mengen” erlaubt. Gegen diese gesetzlichen Vorgaben werde nach den Feststellungen der Stadt Frankenthal in nicht wenigen Fällen verstoßen. Tankstellen hätten sich zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt, in denen „rund um die Uhr” eingekauft werde. Daher liege es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem Konkurrentenschutz widerspreche, der mit dem Ladenöffnungsgesetz auch verfolgt werde. Denn die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt sei. Darüber hinaus seien die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an einer Präzisierung der gesetzlichen Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen sei höher zu bewerten als die wirtschaftlichen Belange der Tankstellenbetreiber. Denn die von der Stadt Frankenthal verfügte mengenmäßige Verkaufsbegrenzung gehe nicht über die Einschränkungen hinaus, die bereits das Ladenöffnungsgesetz selbst vorsehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.12.2008
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