21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.12.2008

Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werdenSofortvollzug bestätigt

Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen verkauft werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.

Die Stadt Frankenthal hat den Tankstel­len­be­treibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu ,1 Litern. Die gegen die Verkaufs­be­schränkung von mehreren Tankstel­len­be­treibern erhobenen Klagen hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen (vgl. Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der Laden­schluss­zeiten). Hiergegen haben die Tankstel­len­be­treiber Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Inzwischen hat die Stadt Frankenthal die sofortige Vollziehung der Verkaufs­be­schränkung angeordnet. Die Anträge von drei Tankstel­len­be­treibern, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wieder­her­zu­stellen, lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten nur „in kleineren Mengen” erlaubt. Gegen diese gesetzlichen Vorgaben werde nach den Feststellungen der Stadt Frankenthal in nicht wenigen Fällen verstoßen. Tankstellen hätten sich zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt, in denen „rund um die Uhr” eingekauft werde. Daher liege es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten dem Konkur­ren­ten­schutz widerspreche, der mit dem Laden­öff­nungs­gesetz auch verfolgt werde. Denn die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten begrenzt sei. Darüber hinaus seien die festgestellten Geset­zes­verstöße zumindest in Einzelfällen mit Beglei­t­er­schei­nungen wie Alkohol­miss­brauch, Lärmbe­läs­ti­gungen und Verun­rei­ni­gungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an einer Präzisierung der gesetzlichen Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen sei höher zu bewerten als die wirtschaft­lichen Belange der Tankstel­len­be­treiber. Denn die von der Stadt Frankenthal verfügte mengenmäßige Verkaufs­be­grenzung gehe nicht über die Einschränkungen hinaus, die bereits das Laden­öff­nungs­gesetz selbst vorsehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.12.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7207

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI