18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil28.07.2011

VGH: An- und Ablegen der Polizeiuniform keine ArbeitszeitFür Dienstwaffe und Schutzweste gilt Anderes

Wenn ein Polizeibeamter seine Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende seiner Schicht an- und ablegt, dann gehört dies nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Auch das so genannte Überg­a­be­ge­spräch beim Schichtwechsel gehört nicht dazu. Anderes gelte nur für die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richthof Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Polizeibeamten gegen das Land Baden-Württemberg. Sie leisten bei den Polizei­di­rek­tionen Mannheim und Tauber­bi­schofsheim Streifendienst in Wechselschicht. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durch­schnittlich 41 Stunden wird durch Dienstplan geregelt und auf einem Arbeits­zeitkonto (Stundenblatt) geführt. Sie beantragten im Jahr 2008, die Zeiten für das An- und Ablegen von Uniform, Dienstwaffe und Schutzweste ("Rüstzeit") mit 15 Minuten/Dienstschicht ihren Arbeitszeitkonten gutzuschreiben bzw. als Arbeitszeit anzuerkennen. Ein Kläger begehrte dies auch für die Zeit notwendiger Gespräche mit Kollegen der vorangehenden oder nachfolgenden Dienstschicht beim Schichtwechsel. Der Beklagte lehnte die Anträge ab. Die nach erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klagen wiesen die Verwal­tungs­ge­richte Karlsruhe und Stuttgart ab. Die dagegen eingelegten Berufungen der Kläger hatten nur hinsichtlich des An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste Erfolg.

An- und Ablegen von Polizeiuniform keine erhebliche Dienst­be­an­spruchung

Der VGH stellt zunächst fest, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber gebe, ob die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderliche Zeit zur beamten­recht­lichen Arbeitszeit gehöre. Daher sei auf die Pflichten aus dem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten abzustellen. Danach sei eine Tätigkeit Dienst im Sinne von Arbeitszeit, wenn sie zu den Aufgaben des dem Beamten übertragenen Amtes gehöre oder wenn sie ihn bei seinen Dienstaufgaben so erheblich beanspruche, dass sie seinen Dienst­ver­rich­tungen gleichstehe. Das sei beim An- und Ablegen der Polizeiuniform nicht der Fall. Die dienstliche Inanspruchnahme sei gering. Es gehe nur um eine Vor- oder Nachbereitung des Dienstes, die auch der persönlichen Inter­es­sen­sphäre des Beamten zuzuordnen sei und seine individuelle Lebensführung nicht mehr als das An- und Ablegen von Zivilkleidung beeinträchtige. Es stehe Polizeibeamten zudem frei, die Uniform mit nach Hause zu nehmen und ohne Waffe zu tragen. Es sei auch zumutbar, eine Polizeiuniform auf dem Weg von und zur Dienststelle zu tragen. Dass das Anlegen von Sicher­heits­kleidung bei Polizeitauchern und -reitern sowie Kradfahrern auf die Arbeitszeit angerechnet werde, verstoße nicht gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Das gelte auch für nicht in Wechselschicht eingesetzte Polizeibeamte, deren Arbeitszeit unabhängig davon, ob sie die Uniform an- oder abgelegt hätten, bereits mit Betätigung des Zeiter­fas­sungs­geräts beginne oder ende. Überg­a­be­ge­spräche mit Kollegen der vorangehenden und nachfolgenden Schicht gehörten ebenfalls nicht zur Arbeitszeit, da solche Gespräche nur zwischen den jeweils schicht­füh­renden Beamten vorgeschrieben seien und dafür "Überlap­pungs­zeiten" gewährt würden.

An- und Ablegen der Dienstwaffe und Schutzwaffe wichtig für Herstellung der Einsatz­be­reit­schaft

Anderes gelte aber für das An- und Ablegen der Dienstwaffe und der Schutzweste. Dabei gehe es über die Vorbereitung des Dienstes hinaus um die Herstellung der Einsatz­be­reit­schaft. Die betreffenden Gegenstände hätten einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung. Sie seien im Gegensatz zur Polizeiuniform gerade nicht geeignet, auch Funktionen zu erfüllen, die der persönlichen Inter­es­sen­sphäre des Beamten zuzuordnen seien. Dass es dabei nur um wenige Minuten gehe, sei unerheblich. Denn das gelte bei isolierter Betrachtung für viele Dienst­hand­lungen. Der VGH weist zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits noch darauf hin, dass der Beklagte im Hinblick auf bereits erbrachte und nicht angerechnete Arbeitszeit berücksichtigen dürfe, dass die Kläger beamten­rechtlich erfor­der­li­chenfalls bis zu fünf Stunden/Woche Mehrarbeit ohne Ausgleichs­an­spruch leisten müssten und dass diese Grenze mit dem An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste im streitigen Zeitraum nicht ansatzweise erreicht werde. Für die Zukunft hingegen bleibe dem Beklagten vorbehalten, die Dienstschichten so zu gestalten, dass auch unter Berück­sich­tigung der Tätigkeiten für die Herstellung der Einsatz­be­reit­schaft eine nicht mehr als 41-stündige Dienstzeit der Polizeibeamten gewährleistet sei.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12112

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI