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Dokument-Nr. 10667

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.12.2010

OVG Nordrhein-Westfalen: An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine ArbeitszeitEinzig das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüs­tungs­ge­gen­stände ist der Dienstzeit zuzurechnen

Die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, ist nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte u.a. ein Polizeibeamter, der im Wach- und Wechseldienst beim Polizei­prä­sidium Münster eingesetzt ist. Er verlangte vom beklagten Land, die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie der persönlich zugewiesenen Ausrüs­tungs­ge­gen­stände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende erforderlich ist, als Arbeitszeit anzuerkennen. Dies lehnte das beklagte Land ab.

Verwal­tungs­gericht geben Klage von Polizeibeamten statt

Das Verwal­tungs­gericht Münster gab der Klage statt. Ebenso entschieden hatte das Verwal­tungs­gericht Aachen für mehrere beim Polizei­prä­sidium Aachen beschäftigte Beamte bezüglich der Polizeiuniform. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes hatten teilweise Erfolg.

Gericht unterscheidet zwischen Anlegen der Dienstuniform und Anlegen persönlich zugewiesener Ausrüs­tungs­ge­gen­stände

Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen aus, dass eine Inter­es­sen­be­wertung erforderlich sei, die sich am beamten­recht­lichen Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort bestehenden Rücksicht­nah­me­pflichten nicht vernachlässigen dürfe. Diese führe zu dem Ergebnis, dass nur die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüs­tungs­ge­gen­stände, nicht jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich sei, auf die Arbeitszeit angerechnet werden müsse. Während das Mitführen der persönlich zugewiesenen Ausrüs­tungs­ge­gen­stände allein in der Inter­es­sen­sphäre des Dienstherrn liege und nur der Herstellung der Einsatz­be­reit­schaft diene, sei das An- und Ablegen der Polizeiuniform auch der Inter­es­sen­sphäre des Beamten zuzuordnen. Er habe die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Wenn er davon Gebrauch mache, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung. Ziehe er die Uniform - was ebenfalls möglich sei - erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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