21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Münster Urteil01.07.2010

Anlegen der Dienstuniform gehört zur Dienstzeit eines PolizistenPflicht zum Anlegen der Uniform außerhalb der Dienstzeit stellt ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung im Vergleich zu im Innendienst befindlichen Beamten dar

Das An- und Ablegen der Dienstuniform eines Polizisten zu Arbeitsbeginn bzw. nach Schichtende sind so genannten Rüst- bzw. Abrüstzeiten, die zur Dienstzeit gehören. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Polizeibeamter im Wach- und Wechseldienst bei einer Polizeiwache in Münster tätig. Anfang 2008 beantragte er, die so genannten Rüst- beziehungsweise Abrüstzeiten vor Schichtbeginn und nach Schichtende (unter anderem für das An- und Ablegen der Dienstuniform) als Dienstzeit anzuerkennen. Dies lehnte der Polizei­prä­sident Münster im Wesentlichen mit der Begründung ab: Als Dienstzeit könnten nur die Vorbereitungen zur Herstellung der Einsatz­be­reit­schaft wie etwa das Anlegen von Dienstwaffen und sonstiger Ausrüstung angesehen werden. Dagegen gehörten Vorbereitungen zur Herstellung der Dienst­be­reit­schaft nicht zur Dienstzeit.

Uniform ist keine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Münster jedoch nicht. In den Entschei­dungs­gründen heißt es unter anderem: Nach Maßgabe der vom Dienstherrn konkretisierten Pflicht, den Dienst „aufgerüstet“ zum Schichtbeginn anzutreten, beginne die Arbeitszeit des Klägers nicht erst mit dem Antritt zur Schicht, sondern bereits mit dem Beginn der notwendigen Aufrüst­tä­tigkeit unmittelbar vor Schichtbeginn. Die Uniform stelle für den Polizei­voll­zugs­beamten keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung dar, sondern eine allein auf Gewährleistung von Schutz und Sicherheit ausgerichtete Ausrüstung.

Beamte im Dienst als Krad-Fahrer oder Fahrradstreife dürfen Motorrad- bzw. Fahrradkombi ebenfalls erst nach Dienstantritt anlegen

Dass es den Beamten gestattet sei, die Dienstkleidung mit den zugehörigen Ausrüs­tungs­ge­gen­ständen mit nach Hause zu nehmen und den Weg von und zur Dienststelle aufgerüstet zurückzulegen, rechtfertige ebenso wenig eine andere Wertung wie die vom Innen­mi­nis­terium getroffene Anordnung, die für das Umkleiden notwendige Zeit als Zeit der „Vorbereitung“ auf den Dienst nicht als Dienstzeit zu werten. Dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die Uniform erst in den Diensträumen anzulegen, bedeute nicht, dass er hierzu nicht berechtigt wäre. Die derzeitige Handhabung der Arbeits­zeit­re­gelung bei den Beamten im Wach- und Wechseldienst stelle auch eine offensichtlich ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung im Vergleich zu den im Innendienst befindlichen Beamten, deren Arbeitszeit unbestritten mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginne, und denjenigen Polizei­voll­zugs­beamten dar, die ihren Dienst als Krad-Fahrer oder als Fahrradstreife versehen und die ihre jeweilige Motorrad- bzw. Fahrradkombi unstreitig erst nach Dienstantritt anlegen dürften. Gründe, die geeignet sein könnten, diese Ungleich­be­handlung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Münster

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9933

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI