15.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil24.11.2009

VG Karlsruhe: Keine Arbeits­zeit­gut­schrift für das An- und Ablegen der PolizeiuniformAn- und Ablegen der Polizeiuniform stellt keine beamten­rechtliche Arbeitszeit im Sinne der Arbeits­zeit­vor­schriften dar

Rüstzeiten im Polizeidienst, d.h. die Zeiten, in denen ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt, gehören nicht zum Dienst im Sinne des beamten­recht­lichen Arbeits­zeit­rechts. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden.

Der Kläger ist ein Polizei­haupt­meister, der als Streifenbeamter im Schichtdienst tätig ist. Er begehrte von seinem Dienstherrn, dass ihm für das An- und Ablegen der Dienstkleidung pro geleisteter Dienstschicht zusätzlich 15 Minuten Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Zur Begründung führt der Kläger an, er müsse während des Dienstes grundsätzlich die zugeteilte Dienstkleidung tragen.

Verwal­tungs­gericht weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Sie hat in den Gründen ihres Urteils ausgeführt: Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stelle keine beamten­rechtliche Arbeitszeit im Sinne der Arbeits­zeit­vor­schriften dar.

Dienstuniform darf bereits zu Hause angezogen werden

Arbeitszeit sei die Zeit, in der der Beamte Dienst im Sinne des beamten­recht­lichen Arbeits­zeit­rechts zu leisten habe. Maßgebend seien Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme. Erforderlich sei, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehöre oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispo­si­ti­o­ns­freiheit so erheblich in Anspruch nehme, dass sie den ihm obliegenden Dienst­ver­rich­tungen gleich zu achten sei. Zum Dienst im Sinne des beamten­recht­lichen Arbeits­zeit­rechts und damit zur Arbeitszeit gehörten hingegen grundsätzlich nicht sonstige geringere Beanspruchungen des Beamten im Zusammenhang mit seinem Dienst. Hierunter falle auch das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor und nach dienst­plan­mäßigem Schichtbeginn oder -ende. Dies folge ohne weiteres aus dem geringen Grad einer hierdurch erfolgenden dienstlichen Inanspruchnahme, die - anders als etwa die Übergabe und die Übernahme der Dienstgeschäfte - über diejenige bei allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht hinausgehe und sich zudem bei den einzelnen Polizeibeamten völlig unterschiedlich gestalten könne. So stehe es dem einzelnen Polizeibeamten nach den Ausführungen des Beklagten frei, die Uniform auf dem Weg von und zu der Arbeit zu tragen, was einschließe, auch nur Teile der Uniform (z.B. Hemd, Hose, Pullover oder Schuhe) bereits zuhause anzulegen und erst zuhause wieder abzulegen.

Quelle: ra-online, VG Karlsruhe

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