21.11.2024
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Dokument-Nr. 29680

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.10.2020

Weisung zur Anlegung der Dienstkleidung vor Schichtbeginn begründet kein Arbeits­zeit­gutschrift­anspruch wegen rechtswidriger ZuvielarbeitAn- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar

Die Weisung, dass zum Schichtbeginn die Dienstkleidung angelegt sein muss, begründet keinen Anspruch auf Arbeits­zeit­gutschrift wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 erging gegen eine Zollbeamtin die schriftliche Weisung, wonach sie sich während ihrer planmäßigen Dienstzeit einsatzbereit in Dienstkleidung an der Dienststelle aufzuhalten habe. Auf ihre Nachfrage, wie der Ablauf sei, antwortete ihr Vorgesetzter mündlich: "Dann kommst du halt eine Viertelstunde früher". Die Zollbeamtin sah in der Weisung die rechtswidrige Anordnung von Zuvielarbeit und klagte schließlich auf Gewährung einer Arbeitszeitgutschrift von arbeitstäglich 10 Minuten.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Minden wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei von der Klägerin durch die schriftliche Weisung nicht rechtswidrig verlangt worden, 15 Minuten vor dem Schichtbeginn anwesend zu sein. Die Weisung enthalte keine zeitliche Vorgabe. Sie sei auch nicht mündlich ergänzt worden. Die Aussage des Vorgesetzten der Klägerin sei ein erneuter Hinweis darauf, dass die Dienstkleidung vor Schichtbeginn anzulegen sei. Zudem stelle das An- und Ablegen der Dienstkleidung keinen Dienst dar. Da das Verwal­tungs­gericht nicht die Berufung zuließ, beantragte die Klägerin deren Zulassung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Zulassung der Berufung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei nicht rechtswidrig Zuvielarbeit abverlangt worden. Der mündlicher Hinweis des Vorgesetzten sei nicht so zu verstehen, dass die Klägerin eine Viertelstunde früher zum Dienst erscheinen müsse, um am Dienstort ihre Dienstkleidung anzulegen. Der mündliche Hinweis habe die schriftliche Weisung vielmehr bekräftigt. Es habe der Klägerin grundsätzlich freigestanden, die Dienstkleidung schon auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Schließlich sei das An- und Ablegen der Dienstkleidung keine Dienstzeit.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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