03.12.2024
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Dokument-Nr. 12193

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Urteil31.05.2011Hessisches Landesarbeitsgericht19 Sa 1753/10
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kassel, Urteil31.10.2010, 3 Ca 230/10
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil31.05.2011

Größe der Dienstspinds der hessischen Ordnungspolizei zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Dienstkleidung ausreichendHessisches LAG zur Frage wie groß ein Dienstspint der Ordnungspolizei sein muss

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht musste sich mit der Frage beschäftigen, wie groß ein Dienstsprind der Ordnungspolizei zu sein hat. Das Gericht stellte dabei fest, dass ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und ,46 m Tiefe genügt, um die Dienstkleidung eines Ordnungs­po­li­zisten ordnungsgemäß zu verwahren.

Der über 50-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit vielen Jahren in einer nordhessischen Stadt als Ordnungs­po­lizist eingesetzt und hat Dienstkleidung zu tragen. Diese besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkra­gen­pullover, einem Pullover mit V- Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste. Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellt die Stadt ihren Ordnungs­po­li­zisten einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1 m Breite und mindestens ,46 m Tiefe zur Verfügung. Außerdem besteht die Möglichkeit, Dienst- und Privatjacken sowie Mützen an der offenen Garderobe aufzuhängen. Daneben steht jedem Ordnungs­po­li­zisten ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung.

Ordnungs­po­lizist verlangt größeren Sprint für Aufbewahrung seiner Dienstkleidung

Der Kläger hat von der beklagten Stadt verlangt, ihm einen Spind mit den Maßen 2 m Höhe, 1,5 m Breite und ,46 m Tiefe zur Verfügung zu stellen, um seine gesamte Dienstkleidung unterbringen zu können. Falls dies nicht möglich sei, solle die beklagte Stadt 30 Euro pro Monat als Aufwen­dungs­ersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen. Das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe sei unzumutbar.

Arbeitsgericht erklärt Dienstspind für ausreichend

Das Arbeitsgericht hielt den Dienstspind des Klägers für groß genug und wies die Klage ab. Damit war der Kläger nicht zufrieden und setzte den Streit um einen größeren Dienstspind vor dem Hessischen Landes­a­r­beits­gericht fort.

Dienst­klei­dungs­stücke müssen nicht stets vollzählig und in gebrauchs­fertigem Zustand im Dienstspind aufbewahrt werden können

Auch das Hessische Landes­a­r­beits­gericht kam zu der Erkenntnis, dass die Größe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstspinds ausreicht. Für einen Dienstspind der begehrten Größe von 2 m Höhe, 1,50 m Breite und ,46 m Tiefe fand es weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag eine Anspruchs­grundlage. Die beklagte Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienst­klei­dungs­stücke stets vollzählig und in gebrauchs­fertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Für Wertsachen habe der Kläger noch ein abschließbares Wertfach. Das genüge.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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