15.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.03.2010

VGH Baden-Württemberg: Gemeinde erhält keinen Ausgleich für Gewer­be­steu­er­ausfall bei Fehler des FinanzamtsVerhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden nicht mit privat­recht­lichem Schuld­ver­hältnis vergleichbar

Eine Gemeinde, die wegen eines Fehlers des Finanzamts ihre Gewer­be­steu­er­ansprüche nicht durchsetzen kann, muss vom Land keinen finanziellen Ausgleich erhalten. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Ein in Ötigheim ansässiges Unternehmen änderte die Gesell­schaftsform und teilte die Umwandlung von einer KG in eine GmbH dem zuständigen Finanzamt mit. Gleichwohl erließ das Finanzamt Gewer­be­steu­er­mess­be­scheide für mehrere Jahre gegenüber der KG. Später wurde die Nichtigkeit dieser Bescheide festgestellt. Die darauf beruhenden Gewer­be­steu­er­be­scheide, die die Gemeinde ebenfalls an die KG gerichtet hatte, wurden in Anschluss daran aufgehoben. Wegen der mittlerweile eingetretenen Festset­zungs­ver­jährung war es der Gemeinde danach nicht mehr möglich, das Unternehmen aufgrund neuer Bescheide zur Gewerbesteuer heranziehen. Für den daraus folgenden Steuerausfall hat die Gemeinde vom Land vollen Ausgleich für einen Gewer­be­steu­er­ausfall von über 350.000,- EUR gefordert. Das Land hat eine Ausgleichs­pflicht verneint. Dem ist das Verwal­tungs­gericht gefolgt. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat diese Rechts­auf­fassung bestätigt.

Gemeinden ist Gewerbesteuer als solche nicht verfas­sungs­rechtlich garantiert

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat offen gelassen, ob eine Haftung des Landes aus dem allgemeinen Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch schon deswegen ausscheidet, weil das Finanzamt gegenüber der Gemeinde nicht hoheitlich gehandelt hat. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Finanzamt nicht in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen habe. Nach dem Grundgesetz stehe zwar das Aufkommen an der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Den Gemeinden sei damit aber weder eine bestimmte Höhe dieses Aufkommens noch die Gewerbesteuer als solche verfas­sungs­rechtlich garantiert. Die Gemeinden seien deshalb durch die Verfassung nicht davor geschützt, dass Fehler, die den Länder­fi­nanz­be­hörden bei der Festsetzung des Gewer­be­steu­er­mess­betrags unterlaufen, Auswirkungen auf das Aufkommen der Gewerbesteuer hätten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz aus quasi-vertraglichem öffentlich-rechtlichem Schuld­ver­hältnis

Die Forderung der Gemeinde lasse sich auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuld­ver­hältnis stützen. Am Gewer­be­steu­er­ver­fahren seien sowohl die Landes­fi­nanz­be­hörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter seien zuständig für die Ermittlung der Besteu­e­rungs­grundlagen und für die Festsetzung des Steuer­mess­betrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags falle dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden hätten daher als gleichgeordnete Rechtsträger nacheinander tätig werdend nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewer­be­steu­er­gesetz zu vollziehen. Die Finanzämter seien dabei selbst­ver­ständlich verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Das Bestehen dieser Pflicht begründe jedoch keine einem privat­recht­lichen Schuld­ver­hältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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