14.11.2024
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Dokument-Nr. 11807

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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.06.2011

BVerwG: Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch der Gemeinde wegen Fehlern des FinanzamtsLandes­fi­nanz­ver­waltung übt eigene gesetzliche Kompetenz aus – Öffentlich-rechtliches Schuld­ver­hältnis liegt nicht vor

Einer Gemeinde steht wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewer­be­steu­e­r­er­hebung kein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen das Land zu. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Gemeinde einen Gewer­be­steu­er­be­scheid über ca. 350.000 Euro gegen ein steuer­pflichtiges Unternehmen aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt - auf Anregung des Finanzgerichts - den Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid wegen eines Adres­sie­rungs­fehlers für nichtig erklärt hatte. Die auf Ersatz des Gewer­be­steu­er­ausfalls gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision zurückgewiesen.

Verstoß gegen das Verfas­sungsrecht liegt nicht vor

Ein Anspruch ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgen­be­sei­tigung. Steuer­rechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewer­be­steu­er­mess­be­scheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheide. Diese Rechtslage verstoße nicht gegen Verfas­sungsrecht.

Grundgesetzlich gewährleistetes Selbst­ver­wal­tungsrecht nicht verletzt

Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbst­ver­wal­tungsrecht werde nicht verletzt. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verbürge einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privat­recht­lichen Auftrags­ver­hältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuld­ver­hältnis liege nicht vor, weil die Landes­fi­nanz­ver­waltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewer­be­steu­e­r­er­hebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübe.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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