21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil13.01.2016

Unterstützung der PKK rechtfertigt auch nach neu geltenden Ausweisungs­vorschriften eine AusweisungNeuregelung der Ausweisung stellt keine ungerecht­fertigte neue Beschränkung der Freizügigkeits­regelungen dar

Die Ausweisung eines türkischen Staats­an­ge­hörigen kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit wegen Unterstützung der PKK als eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung ist auch nach den seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungs­vorschriften rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde in den 70er Jahren in der Türkei geboren. Er reiste Ende der 90er Jahre in die Bundesrepublik ein und wurde als Flüchtling anerkannt. Mit seiner Ehefrau, die im Besitz einer Nieder­las­sungs­er­laubnis ist, hat er mehrere Kinder, die studieren oder die Schule besuchen und bis auf eines die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzen.

Kläger wird wegen Mitgliedschaft in PKK-Vereinen ausgewiesen

Der Kläger war zuletzt im Besitz einer ihm Ende 2009 erteilten Nieder­las­sungs­er­laubnis. Im Jahr 2012 wurde der Kläger wegen seiner Aktivitäten, insbesondere seiner Vorstand­s­tä­tigkeit für die "Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V." (YEK-KOM) und deren Nachfol­ge­or­ga­ni­sation "Demokratisches Gesell­schafts­zentrum der KurdInnen in Deutschland" (NAV-DEM), ausgewiesen. Ziel der Ausweisung sollte mit Rücksicht auf seine Anerkennung als Flüchtling wegen der ihm in der Türkei drohenden Verfolgung nicht die tatsächliche Beendigung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet sein, sondern dessen weitere Duldung, die mit der Ausweisung verbundene Möglichkeit, den Kläger durch Meldeauflagen und die Beschränkung seines Aufenthalts auf den Stadtbezirk seines Wohnortes besser überwachen zu können, sowie die Verhinderung einer Aufent­halts­ver­fes­tigung.

Ausweisung auch nach neu in Kraft getretenen Auswei­sungs­vor­schriften rechtmäßig und verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht hat mit Urteil vom Januar 2015 die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ab Ausreise befristet und die Klage auf Aufhebung der Ausweisung im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wies der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung auch nach den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Auswei­sungs­vor­schriften rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig sei. Der Kläger unterstütze auch nach Erteilung der Nieder­las­sungs­er­laubnis weiterhin konsequent durch herausgehobene Aktivitäten die PKK, die nach wie vor als terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung anzusehen sei. Die PKK habe zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen, da von ihr ausgerufene Waffenruhen stets wieder beendet worden seien. Selbst während solcher Waffenruhen sei es weiterhin zu terroristischen Aktivitäten mit zahlreichen Todesopfern in der Türkei gekommen. Der Kläger unterstütze die PKK durch seine Vorstand­s­tä­tigkeit und als Versamm­lungs­leiter und Redner der YEK-KOM und der NAV-DEM, die für die PKK Propa­gan­da­ve­r­an­stal­tungen in Deutschland organisiere.

Neue rechtliche Regelung garantiert umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

Das neue Auswei­sungsrecht könne auf den Kläger angewandt werden. Das Assozia­ti­o­nsrecht zwischen der EU und der Türkei enthalte zwar ein Verbot, ohne zwingende Gründe neue Beschränkungen für sich ordnungsgemäß im Inland aufhaltende türkische Staats­an­ge­hörige einzuführen. Die Neuregelung der Ausweisung ab dem 1. Januar 2016 stelle aber keine ungerecht­fertigte neue Beschränkung dieser Freizü­gig­keits­re­ge­lungen dar. Es erfolge ein Systemwechsel weg von einer Ausweisung im Ermessenswege hin zu einer Pflicht zur Ausweisung bei Vorliegen von Auswei­sungs­gründen. Das neue Recht garantiere jedoch eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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