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Dokument-Nr. 16385

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Urteil30.07.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 9.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2014, 294Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2014, Seite: 294
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil14.02.2011, 1 K 2424/10
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil07.12.2011, 11 S 897/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil30.07.2013

Ausweisung wegen Vor­feld­unterstützung des Terrorismus auch gegen Ausländer mit deutschen Kindern möglichÖffentliche Interessen können die privaten Interessen des Ausländers und seiner Familie überwiegen

Der Ausweisung eines in Deutschland lebenden türkischen Staats­an­ge­hörigen wegen Vor­feld­unterstützung des Terrorismus steht die Tatsache, dass er minderjährige Kinder deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit hat, nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr können öffentliche Interessen die privaten Interessen des Ausländers und seiner Familie überwiegen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der 44jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls und seine Ehefrau sind türkische Staats­an­ge­hörige. Sie leben mit sieben Kindern in Deutschland. Das jüngste, jetzt achtjährige Kind besitzt die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit. Während die Ehefrau des Klägers ein Dauer­auf­ent­haltsrecht hat, wurde der Kläger im Jahre 2010 ausgewiesen, weil er durch seine Tätigkeit im Vorstand mehrerer kurdischer Vereine und durch die Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen die als terroristisch eingestufte Kurdische Arbeiterpartei (PKK) bzw. ihre Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen unterstützt habe.

Kläger erhält bis auf weiteres Duldung aus familiären Gründen und Arbeits­er­laubnis

Seine gegen diese Ausweisung gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Der Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Klage ab. Das beklagte Land hat dem Kläger bis auf Weiteres eine Duldung aus familiären Gründen und eine Arbeits­er­laubnis erteilt.

BVerwG bejaht Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die auf § 54 Nr. 5 des Aufent­halts­ge­setzes* gestützte Ausweisung des Klägers bestätigt und eine Befristung ihrer Wirkungen auf fünf Jahre ab Ausreise für angemessen erachtet. Die vom Berufungs­gericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Schluss­fol­gerung, dass der Kläger Vereinigungen unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützen. Dass er in familiärer Lebens­ge­mein­schaft mit einem Kind deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit lebt und den Unterhalt seiner Familie sicherstellt, zwang die Auslän­der­behörde nicht zu einer abweichenden Ermes­sen­s­ent­scheidung. Das öffentliche Interesse an der Beendigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts überwiegt seine privaten Belange.

Ausweisung steht in keinem Widerspruch zu EU-Recht

Die Ausweisung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Schutz minderjähriger Unionsbürger vor einem faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets. Denn die Ehefrau des Klägers verfügt über ein dauerhaftes Aufent­haltsrecht, und die Familie hat ihren Lebens­mit­telpunkt in Deutschland. Auch hat die Auslän­der­behörde dem Kläger aus familiären Gründen bis auf Weiteres eine Duldung und eine Arbeits­er­laubnis erteilt.

*§ 54 Ausweisung im Regelfall

Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn

[...]

5. Tatsachen die Schluss­fol­gerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitglied­s­chaften oder Unter­stüt­zungs­hand­lungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen, [...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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