Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr getroffen hat, konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle der Qualifikationsrichtlinie vorliegen. Das Verfahren war daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.
Erläuterungen
* § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG lautet:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.
§ 54 Nr. 5 AufenthG lautet:
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.