21.11.2024
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss01.10.2020

Fehlende Möglichkeit zur tiergerechten Haltung rechtfertigt Wegnahme eines PferdsTierschutz­behörde muss nicht Eintritt von Leiden und Schmerzen beim Tier abwarten

Ergibt sich aus den Umständen des Falls, dass die Eigentümerin eines Pferds nicht in der Lage ist, das Tier artgerecht zu halten, so rechtfertigt dies die Wegnahme des Tiers gemäß § 16 a des Tierschutz­ge­setzes (TierSchG). Die Tierschutz­behörde muss nicht abwarten, bis dem Pferd Leiden oder Schmerzen zugefügt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Würzburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 erging gegen die Eigentümerin eines Pferds eine behördliche Anordnung, wonach ihr das Tier zwecks anderweitiger Unterbringung und Verpflegung bzw. Veräußerung mit sofortiger Wirkung weggenommen werden soll. Das Pferd befand seit einigen Jahren auf einem Pferdehof und wurde dort nicht artgerecht gehalten. Es kam zu erheblichen Mängeln, weswegen zunächst der Tierhalterin das Pferd weggenommen wurde. Das Pferd wurde aber auch nicht der Eigentümerin übergeben. Stattdessen erging der Wegnah­me­be­scheid. Hintergrund dessen war, dass auch die Eigentümerin nicht in der Lage war, das Pferd artgerecht zu halten. Insbesondere wurde der Eigentümerin zur Last gelegt, dass sie sich seit Jahren offensichtlich nicht um das Tier gekümmert hat. Gegen die sofortige Wegnahme des Tiers richtete sich der Eilantrag der Eigentümerin.

Rechtmäßigkeit der Wegnahme des Pferds

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg entschied gegen die Eigentümerin. Die Wegnahme des Pferds sei nach § 16 a TierSchG rechtmäßig. Nach dem aktuellen Sachstand sei die Eigentümerin nicht in der Lage, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung des Pferds sicherzustellen. Dabei müsse die Tierschutz­behörde nicht sehenden Auges warten, bis dem Tier weitere erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Auch eine Wegnahme bis hin zu Veräußerung sei hinzunehmen, wenn dies im Interesse des Tiers geboten ist.

Keine probeweise Herausgabe des Pferds

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts scheide eine probeweise Herausgabe des Pferds an die Eigentümerin aus. Die hier erfolgte Anordnung erscheine das einzige zweckdienliche und verhält­nis­mäßige Mittel, um dauerhaft und rechtlich einwandfrei eine tierschutz­ge­rechte Haltung und Betreuung des Pferds sicherzustellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)

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