Dokument-Nr. 13947
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- NJW 2013, 802Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 802
- Wegnahme und Veräußerung von Pferden wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen rechtmäßigOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss10.05.2017, 3 M 51/17
- Fehlende Möglichkeit zur tiergerechten Haltung rechtfertigt Wegnahme eines PferdsVerwaltungsgericht Würzburg, Beschluss01.10.2020, W 8 S 20.1350
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.08.2012
OVG Münster: Tätowierer verstößt bei Tätowieren eines Pferdes mit "Rolling-Stones-Zunge" gegen TierschutzrechtOrdnungsverfügung zur Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig
Der Besitzer eines Schimmelponys darf sein Tier nach wie vor nicht mit der "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren lassen. Die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen damit bestätigt.
In dem vorliegenden Fall war das Vorhaben des Klägers, ein Pferd mit der sog. "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren zu lassen Auslöser der Ordnungsverfügung. Dieses Vorhaben hatte der Kläger, der ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet hat, schon insoweit umgesetzt, als er den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer ca. 15 cm großen Skizze dieses Motivs hat versehen lassen.
Tätowieren von Tieren nur für Kennzeichnungszwecke
Die gegen die Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt: Das Tätowieren von Tieren sei, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren. Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das Tätowieren bestehe nicht. Ein solcher liege nicht in einer allein modebedingten Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres. Auch der Verweis des Klägers auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren hervortreten. Gegenüber diesen Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online
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