18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.08.2012

OVG Münster: Tätowierer verstößt bei Tätowieren eines Pferdes mit "Rolling-Stones-Zunge" gegen TierschutzrechtOrdnungs­ver­fügung zur Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig

Der Besitzer eines Schimmelponys darf sein Tier nach wie vor nicht mit der "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren lassen. Die Rechtmäßigkeit einer Ordnungs­ver­fügung des Kreises Coesfeld wurde vom Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen damit bestätigt.

In dem vorliegenden Fall war das Vorhaben des Klägers, ein Pferd mit der sog. "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren zu lassen Auslöser der Ordnungs­ver­fügung. Dieses Vorhaben hatte der Kläger, der ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet hat, schon insoweit umgesetzt, als er den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer ca. 15 cm großen Skizze dieses Motivs hat versehen lassen.

Tätowieren von Tieren nur für Kennzeich­nungs­zwecke

Die gegen die Ordnungs­ver­fügung des Kreises Coesfeld gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt: Das Tätowieren von Tieren sei, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeich­nungs­zwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren. Nach § 1 Satz 2 des Tierschutz­ge­setzes dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das Tätowieren bestehe nicht. Ein solcher liege nicht in einer allein modebedingten Veränderung des äußeren Erschei­nungs­bildes eines Tieres. Auch der Verweis des Klägers auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaft­lichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren hervortreten. Gegenüber diesen Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online

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