Dokument-Nr. 10585
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss04.10.2010
VG Münster: Tätowierung eines Ponys mit "Rolling-Stones-Zunge" verstößt gegen Tierschutzrecht"Individuelle Verschönerung" ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes für Pony-Tätowierung
Der Halter eines Ponys darf sein Tier nicht mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren. Dies verstößt gegen das Tierschutzrecht. Daher sprach das Verwaltungsgericht Münster - in einem Eilverfahren - ein entsprechendes Verbot aus.
Der Halter hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der "Rolling-Stones-Zunge" vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, "individuell zu verschönern".
Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt Verstoß gegen Tierschutzgesetz dar
Dieses Vorhaben erklärte das Gericht für tierschutzwidrig. Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.
Pony dürfen keine Schmerzen ohne vernünftigen Grund zugefügt werden
Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei.
Pony-Tätowierung nicht mit Menschen-Tätowierung vergleichbar
Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.
Menschen können sich auf die mit der Tätowierung verbundenen Schmerzen einstellen
Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen ließen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen lassen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.
Motiv: "Pferd individuell verschönern"
Das erklärte Motiv des Antragstellers, "sein Pferd individuell verschönern" zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der, wie sich aus der vorliegenden Gewerbeanmeldung ohne weiteres ersehen lasse, mit einem "Tattooservice für Tiere" Geld verdienen wolle. Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online
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