21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Münster Beschluss04.10.2010

VG Münster: Tätowierung eines Ponys mit "Rolling-Stones-Zunge" verstößt gegen Tierschutzrecht"Individuelle Verschönerung" ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes für Pony-Tätowierung

Der Halter eines Ponys darf sein Tier nicht mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren. Dies verstößt gegen das Tierschutzrecht. Daher sprach das Verwal­tungs­gericht Münster - in einem Eilverfahren - ein entsprechendes Verbot aus.

Der Halter hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der "Rolling-Stones-Zunge" vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, "individuell zu verschönern".

Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt Verstoß gegen Tierschutz­gesetz dar

Dieses Vorhaben erklärte das Gericht für tierschut­z­widrig. Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stelle einen Verstoß gegen das Tierschutz­gesetz dar.

Pony dürfen keine Schmerzen ohne vernünftigen Grund zugefügt werden

Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei.

Pony-Tätowierung nicht mit Menschen-Tätowierung vergleichbar

Bei der Frage nach der Vergleich­barkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.

Menschen können sich auf die mit der Tätowierung verbundenen Schmerzen einstellen

Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen ließen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen lassen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.

Motiv: "Pferd individuell verschönern"

Das erklärte Motiv des Antragstellers, "sein Pferd individuell verschönern" zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutz­ge­setzes dar. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaft­lichen Interesse des Antragstellers, der, wie sich aus der vorliegenden Gewer­be­an­meldung ohne weiteres ersehen lasse, mit einem "Tattooservice für Tiere" Geld verdienen wolle. Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss10585

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI