Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Hundesteuer eine Aufwandsteuer sei. Wer einen Hund halte, tätige Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand gehe über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs diene und könne damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein. Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer sei damit der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen, nicht der Aufwand der Gemeinde für Hunde, beispielsweise erhöhte Straßenreinigungskosten wegen Verschmutzung durch Hundekot. Als Steuer müsse die Hundesteuer nicht für bestimmte Zwecke, z.B. für die Beseitigung von Hundekot oder zur Unterstützung von Tierheimen, verwendet werden, sondern diene allein der Einnahmebeschaffung der öffentlichen Hand zur Erfüllung der ihr allgemein obliegenden Aufgaben.
Die Besteuerung von Hunden verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Haltung anderer Tiere, z. B. Katzen, aus Gründen der Liebhaberei nicht besteuert werde. Ob die Beklagte nur die Hundehaltung oder auch Haltung anderer Tiere besteuere, unterliege ihrem gesetzgeberischen Ermessen. Die Annahme, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde erheblich größer als die durch Pferde, Katzen und andere Tiere, sei nach Auffassung des Gerichts ein vernünftiger und sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folge auch nicht aus einem Vergleich der Höhe der von der Beklagten erhobenen Hundesteuer mit der Höhe dieser Steuer in anderen Kommunen, weil dies in die Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden eingreifen würde.
Die Erhebung der Hundesteuer stelle auch nicht deshalb eine Ungleichbehandlung dar, weil ein gewisser Teil der im Gebiet der Beklagten gehaltenen Hunde nicht angemeldet sei und ihre Halter deshalb bislang nicht zur Hundesteuer herangezogen würden. Die Hundesteuersatzung sei darauf ausgerichtet, möglichst alle Steuerpflichtigen zur Hundesteuer heranzuziehen. Die Beklagte führe ein- bis zweimal jährlich größere Kontrollen durch, um die Anmeldung der Hunde sicherzustellen; im Übrigen erfolgten die Kontrollen eher im kleineren Rahmen. Diese Maßnahmen seien auch grundsätzlich geeignet, die Zahl der im Gebiet der Beklagten gehaltenen, aber nicht angemeldeten Hunde zu reduzieren.
Schließlich sei nicht ersichtlich, dass infolge einer Steuerlast von 180 Euro pro Jahr und Hund die Freiheit, einen Hund aus Gründen der Liebhaberei zu halten, unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Dass die Hundesteuer hier keine sogenannte erdrosselnde Wirkung habe, ergebe sich zum einen bereits aus ihrer absoluten Höhe von 180 Euro im Jahr, d.h., einer monatlichen Belastung von 15 Euro. Zum anderen sei der finanzielle Aufwand für die Hundehaltung " bei zum Teil beträchtlichen Unterschieden im Einzelfall " erfahrungsgemäß um ein Vielfaches höher als die finanzielle Belastung durch die erhöhte Hundesteuer. Angesichts dieser Belastungen sei bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise nicht erkennbar, dass die streitige Hundesteuererhöhung zu einer für den einzelnen Hundehalter nicht mehr tragbaren Belastung führe. Solange der Steuersatz als solcher in seiner Höhe insgesamt nicht zu beanstanden sei, sei auch die Erhöhung der Hundesteuer, gleich um welchen Faktor, nicht unverhältnismäßig. Im Einzelfall könnten unzumutbare Nachteile wegen der Steuererhöhung durch die in der Hundesteuersatzung vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen sowie durch die Möglichkeit von Stundung, Zahlungsaufschub und Billigkeitserlass vermieden werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online