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- Hundesteuer: Höherer Steuerbetrag für zweiten und dritten Hund zulässigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss22.09.2010, 4 ZB 09.2136
- OVG Sachsen-Anhalt: Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg rechtmäßigOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil22.06.2010, 4 K 252/08 und 4 K 253/08
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.05.2013
Stadt Mainz darf Hundesteuer erhöhenHundesteuer entfaltet durch Höhe keine erdrosselnde Wirkung
Die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Mainz, mit der die Hundesteuer für den ersten Hund von 120 Euro auf 186 Euro und für den zweiten Hund von 156 Euro auf 216 Euro im Jahr erhöht wurde, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die beiden Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls halten im Stadtgebiet von Mainz einen bzw. zwei Hunde. Sie wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die Erhöhung der Hundesteuer für nicht gefährliche Hunde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Normenkontrollanträge ab.
Erhöhung der Hundesteuer beruht nicht auf unzureichender Abwägung und ist verhältnismäßig
Eine Hundesteuer von jährlich 186 Euro für den ersten und 216 Euro für jeden weiteren - nicht gefährlichen - Hund entfalte durch ihre Höhe keine erdrosselnde Wirkung. Dies belege auch die Zahl der in Mainz angemeldeten Hunde, die im Vorfeld der Hundesteuererhöhung um weniger als 4 % gesunken und seitdem stabil geblieben sei. Die Erhöhung der Hundesteuer beruhe nicht auf einer unzureichenden Abwägung und sei auch verhältnismäßig.
Hundesteuererhöhung ist Teil vieler Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung im Rahmen eines Sparpakets
Die Antragsgegnerin habe eine von einer breiten öffentlichen Diskussion begleitete politische Gesamtabwägung vorgenommen. Dabei habe sie mit der Hundesteuererhöhung als einer von vielen Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung im Rahmen eines Sparpakets in erster Linie die Absicht verfolgt, höhere Einnahmen zu erzielen, um so ihre Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds zu sichern. Dieser Zweck allein rechtfertige bereits eine Hundesteuererhöhung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Steuererhöhung auch durch Lenkungszwecke - die Begrenzung des Hundebestandes im Stadtgebiet - gerechtfertigt werden könnte. Solche Lenkungszwecke hätten für die Antragsgegnerin jedenfalls bei der Erhöhung der Hundesteuer nicht im Vordergrund gestanden.
Kein Verstoß gegen das Willkürverbot
Bei Beziehern von bestimmten Sozialleistungen sehe die Satzung im Übrigen die Möglichkeit vor, die Steuer auf Antrag zu ermäßigen. Die Erhöhung der Hundesteuer verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot. Die Höhe der Hundesteuer in anderen Kommunen sei insofern nicht maßgeblich. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet, sämtliche Abgaben gleichmäßig zu erhöhen. Die Hundesteuersatzung weise schließlich nicht deswegen ein strukturelles Defizit auf, weil ein Teil der in der Stadt Mainz gehaltenen Hunde nicht angemeldet sei und ihr Halter deshalb bislang nicht zur Hundesteuer herangezogen werde. Vielmehr enthalte die Satzung eine Reihe von Regelungen, die darauf ausgerichtet seien, möglichst alle Steuerpflichtigen zur Hundesteuer heranzuziehen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auch Maßnahmen ergriffen, Vollzugsmängel zu reduzieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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