23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil22.06.2010

OVG Sachsen-Anhalt: Hunde­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt Magdeburg rechtmäßigErhöhter Hundesteuersatz für Halten eines gefährlichen Hundes zulässig

Ein zwischen­zeitlich erhöhter Steuersatz für gefährlich eingestufte Hunde in Magdeburg war zulässig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt und lehnte damit zwei gegen die Hunde­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt Magdeburg gerichtete Normen­kon­trol­lanträge ab.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Halter eines American Staffordshire Terriers bzw. eines Staffordshire Bullterriers. Sie sollten hierfür auf der Grundlage einer so genannten „Rasseliste“ - bis zu einer zwischen­zeitlich erfolgten Änderung der Satzung - einen erhöhten Steuersatz zahlen, während sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren am 1. März 2009 wieder den regulären Steuersatz entrichten.

Gestal­tungs­spielraum Magdeburgs für zwischen­zeitlich aufgehobene Regelung nicht überschritten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt sieht trotz der auf veteri­nä­r­me­di­zi­nische Forschungs­er­gebnisse gestützten Einwände der Antragsteller den Gestal­tungs­spielraum der Landes­hauptstadt Magdeburg für die zwischen­zeitlich aufgehobene Regelung als nicht überschritten an.

Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit lässt sich auf genetisches Potenzial betroffener Rassen stützen

Selbst wenn das Aggres­si­ons­ver­halten dieser Rassen im Vergleich mit anderen Rassen nicht gesteigert sein mag, lasse sich die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit auf das genetische Potenzial und körperliche Merkmale, insbesondere die ausgeprägte Muskel- und Beißkraft der betroffenen Rassen stützen.

Grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuer steht in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht

Auch gegen weitere Bestimmungen der aktuellen Hunde­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt hatte das Gericht nach Prüfung der geltend gemachten Einwände keine durchgreifenden Bedenken. Nicht beanstandet wird insbesondere, dass erhöhte Steuersätze für eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung und das Halten eines gefährlichen Hundes gelten. Die grundsätzliche Verpflichtung, Hundesteuer zu zahlen, steht nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

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