18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil21.01.2010

VG Trier: Hunde­steu­e­r­er­mä­ßigung für Wachhunde rechtmäßigFür mögliche Ermäßigung muss zu bewachendes Gebäude mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen

Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steue­r­er­mä­ßigung in Höhe von 50 Prozent für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfer­nungs­lösung zum nächstbewohnten Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sicht­ver­hält­nissen ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbar­schaftliche Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt werden.

Satzungs­re­gelung hinsichtlich der Einschränkung der Steue­r­er­mä­ßigung nicht zu beanstanden

Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier. Die Satzungs­re­gelung sei hinsichtlich der Einschränkung der Steue­r­er­mä­ßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Masse­n­er­schei­nungen, wie der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot und das Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gewählt habe, komme es nicht an.

Pauschaler Abstand zu anderen Gebäuden als Grundlage für besonderen Bewachungs­bedarf nicht zu beanstanden

Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungs­bedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und gegebenenfalls helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie beispielsweise deren Schutz­be­reit­schaft spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutz­be­dürf­tigkeit hieraus nicht ableiten lasse.

Quelle: ra-online, VG Trier

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