21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.04.2010

Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßigTypische Rassemerkmale rechtfertigten Einstufung des Hunde als "gefährlich" und daraus resultierende erhöhte Besteuerung

Die Erhebung von erhöhter Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach der Hunde­steu­er­satzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im rheinland-pfälzischen Landes­hun­de­gesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612,- €, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180,- € angefallen wären. Das Verwal­tungs­gericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt Bad Dürkheim hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage hingegen abgewiesen.

Kommunaler Satzungsgeber darf durch erhöhte Besteuerung auf Begrenzung des Bestands der Hunde hinwirken

Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen” beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefähr­dungs­po­tential. Dass das Landes­hun­de­gesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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