21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.12.2006

Pauschal erhöhter Steuersatz für sog. Kampfhunde in Frankfurt am Main unzulässigHundesteuersatz verstößt gegen Gleich­heits­grundsatz

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer durch die Stadt Frankfurt am Main aufgehoben.

Geklagt hat der ehemalige Besitzer eines - zwischen­zeitlich gestorbenen - Hundes der Rasse American Staffordshire. Aufgrund der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main ist die Steuer für Hunde dieser Rasse - sowie für andere sog. Kampfhunde-Rassen - von 180,00 DM (90,00 €) auf 1.800,00 DM (900,00 €) erhöht worden. Dagegen wandte der Kläger ein, die Unterscheidung in der Hunde­steu­er­satzung der Stadt zwischen unwiderlegbar gefährlichen Hunden (z. B.: Pit-Bull, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier) und widerlegbar gefährlichen Hunden (z. B.: Bullterrier, Fila Brasileiro, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback) verstoße gegen den Gleich­heits­grundsatz. Sein Hund sei weder bissig, noch gefährlich oder aggressiv gewesen, was durch ein ärztliches Attest und ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten belegt sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass die Satzung verschiedene Hunderassen und deren Kreuzungen erfas-se, andere Hunderassen, wie z. B. Rottweiler und Dobermann jedoch nicht.

Anders als zuvor das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main befand der 5. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs, dass keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, eine Differenzierung zwischen unwiderlegbar gefährlichen Hunderassen und widerlegbar gefährlichen Rassen vorzunehmen. Zwar sei eine erhöhte Besteuerung von sog. Kampf­hun­de­rassen grundsätzlich zulässig. Sofern jedoch im Einzelfall nachgewiesen werde, dass ein zu diesen Rassen zählender Hund oder eine entsprechende Kreuzung keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Tieren aufweise, sei eine innerhalb dieser Rassen diffe­ren­zierende Besteuerung nicht zulässig. Da die Festsetzung der Hundesteuer im Fall des Klägers auf der Grundlage einer solchen eine unzulässige Differenzierung nach Kampf­hun­de­rassen vorsehenden kommunalen Hunde­steu­er­satzung erfolgt ist, hat der Verwal­tungs­ge­richtshof den entsprechenden Steuerbescheid aus dem Jahr 1999 aufgehoben.

Quelle: ra-online, VGH Hessen

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