Dokument-Nr. 3463
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.12.2006
Pauschal erhöhter Steuersatz für sog. Kampfhunde in Frankfurt am Main unzulässigHundesteuersatz verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer durch die Stadt Frankfurt am Main aufgehoben.
Geklagt hat der ehemalige Besitzer eines - zwischenzeitlich gestorbenen - Hundes der Rasse American Staffordshire. Aufgrund der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main ist die Steuer für Hunde dieser Rasse - sowie für andere sog. Kampfhunde-Rassen - von 180,00 DM (90,00 €) auf 1.800,00 DM (900,00 €) erhöht worden. Dagegen wandte der Kläger ein, die Unterscheidung in der Hundesteuersatzung der Stadt zwischen unwiderlegbar gefährlichen Hunden (z. B.: Pit-Bull, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier) und widerlegbar gefährlichen Hunden (z. B.: Bullterrier, Fila Brasileiro, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback) verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sein Hund sei weder bissig, noch gefährlich oder aggressiv gewesen, was durch ein ärztliches Attest und ein Sachverständigengutachten belegt sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass die Satzung verschiedene Hunderassen und deren Kreuzungen erfas-se, andere Hunderassen, wie z. B. Rottweiler und Dobermann jedoch nicht.
Anders als zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main befand der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, eine Differenzierung zwischen unwiderlegbar gefährlichen Hunderassen und widerlegbar gefährlichen Rassen vorzunehmen. Zwar sei eine erhöhte Besteuerung von sog. Kampfhunderassen grundsätzlich zulässig. Sofern jedoch im Einzelfall nachgewiesen werde, dass ein zu diesen Rassen zählender Hund oder eine entsprechende Kreuzung keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Tieren aufweise, sei eine innerhalb dieser Rassen differenzierende Besteuerung nicht zulässig. Da die Festsetzung der Hundesteuer im Fall des Klägers auf der Grundlage einer solchen eine unzulässige Differenzierung nach Kampfhunderassen vorsehenden kommunalen Hundesteuersatzung erfolgt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof den entsprechenden Steuerbescheid aus dem Jahr 1999 aufgehoben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2006
Quelle: ra-online, VGH Hessen
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