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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss13.07.2011

VG Weimar: Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin für Bachelor-Studentin rechtmäßigStaatliche Anerkennung suggeriert Attestierung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die aufgrund der Ausbildung nicht erlangt wurden

Die Rücknahme der staatlichen Anerkennung als "Sozialpädagogin" für Absolventen des berufs­be­glei­tenden Bache­lor­stu­diengang "Bildung und Erziehung von Kindern" an einer Fachhochschule ist rechtmäßig. Durch die staatliche Anerkennung als "Sozialpädagogin" werden Kenntnisse und Fähigkeiten attestiert, die die Absolventen aufgrund ihrer Ausbildung nicht besitzen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Weimar.

Die Antragstellerin im zugrunde liegenden Fall, die Leiterin einer Kinder­ta­ges­ein­richtung ist, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Fachhochschule Erfurt mit Sofortvollzug versehene Rücknahme ihrer staatlichen Anerkennung als "Sozialpädagogin" und gegen die Aufforderung zur Rückgabe der entsprechenden Urkunde.

Bescheinigung über staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin zusammen mit Bachelorzeugnis und -urkunde erhalten

Die Antragstellerin hatte als staatlich anerkannte Erzieherin von September 2007 bis August 2010 erfolgreich den berufs­be­glei­tenden Bache­lor­stu­diengang "Bildung und Erziehung von Kindern" an der Fachhochschule Erfurt absolviert. Im Rahmen einer feierlichen Zeugnis­ver­teilung war ihr zusammen mit dem Bachelorzeugnis und der Bachelorurkunde auch die Bescheinigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin überreicht worden. Nachdem das Thüringer Sozial­mi­nis­terium die Auffassung vertrat, dass die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen des von der Antragstellerin abgeschlossenen Studiengangs vom Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozia­l­päd­ago­gischer Berufe nicht gedeckt war, hatte die Fachhochschule die Rücknahme der staatlichen Anerkennung und Rückgabe der Urkunde verfügt.

Rechtswidriger Verwaltungsakt darf zurückgenommen werden

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Weimar ist der dagegen gerichtete zulässige Antrag der Antragstellerin nicht begründet. Gemäß § 48 Abs. 1 Thüringer Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Staatliche Anerkennung nur für Absolventen gedacht, die "Sozialpädagogik" oder "Sozialarbeit" studiert haben

Obwohl die Entscheidung über die Rücknahme eine Ermes­sen­s­ent­scheidung ist, war der Fachhochschule nach Auffassung des Gerichts eine andere Entscheidung als die Rücknahme vorliegend offensichtlich nicht möglich, weil die Verleihung der staatlichen Anerkennung als "Sozialpädagogin" sich als rechtswidrig erweise. Gemäß § 1 Abs. 1 des Thüringer Sozialberufe- Anerken­nungs­ge­setzes kann eine solche Anerkennung auf Antrag erhalten, wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang des Sozialwesens erworben hat. Wie sich bereits aus der Begründung zu § 1 des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1996 ergibt, sollte damit derjenige Personenkreis eine staatliche Anerkennung erfahren, der einen Abschluss als "Sozialarbeiter/in" oder "Sozialpädagoge/ in" erworben hat. Daran hat sich, so das Gericht, weder etwas durch die Geset­ze­s­än­derung im Jahre 2005 noch durch die geltende Fassung des Gesetzes aus dem Jahre 2007 geändert. Gemeint seien nach wie vor Absolventen, die entweder "Sozialpädagogik" oder "Sozialarbeit" studiert hätten.

Aushändigung der staatlichen Anerkennung erfolgte in völliger Verkennung der Rechtslage

Einen solchen Studiengang habe die Antragstellerin unzweifelhaft nicht absolviert. Die Verleihung der staatlichen Anerkennung als "Sozialpädagogin" durch die Hochschule sei daher in völliger Verkennung der Rechtslage erfolgt. Das Gericht führte weiter aus, dass der Antragstellerin durch die staatliche Anerkennung als "Sozialpädagogin" Kenntnisse und Fähigkeiten attestiert würden, die sie aufgrund ihrer Ausbildung nicht besitze. Da dieser staatlichen Anerkennung sowohl bei Einstellungen, als auch bei der Entlohnung eine zumindest wesentliche, wenn nicht gar entscheidende Bedeutung zukomme, sei der Fachhochschule nichts anderes übriggeblieben, als die staatliche Anerkennung als "Sozialpädagogin" zurückzunehmen und die entsprechende Urkunde zurückzufordern.

Hochschul­ab­schluss durch Rücknah­me­ent­scheidung nicht beeinflusst

Das Gericht merkte allerdings ergänzend an, dass durch die Rücknah­me­ent­scheidung der von der Antragstellerin erworbene Hochschul­ab­schluss nicht beeinflusst werde. Das Gericht geht davon aus, dass spätestens im nächsten Jahr die rechtlichen Grundlagen für eine sachgerechte staatliche Anerkennung der Ausbildung der Antragstellerin geschaffen sein werden und das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit bereits zum jetzigen Zeitpunkt bereit sei, der Antragstellerin eine vorläufige Bestätigung auszustellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

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