21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.06.2010

Ausschluss vom Masterstudium wegen nicht ausreichender Bachelor-Note zulässigAnforderungen an Bachelor-Note bedürfen nicht der Festlegung durch den Gesetzgeber, sondern können von Hochschule selbst formuliert werden

Die Prüfungsordnung einer Hochschule, die für einen konsekutiven Master­stu­diengang die Zulassung eines Bache­lo­rab­sol­venten zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat, ist zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bache­lor­studiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Master­stu­diengang bewarb. Die Fachhochschule verneinte einen Zulas­sungs­an­spruch des Antragstellers, weil dieser entgegen den in der Prüfungsordnung für den Master­stu­diengang geregelten Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe.

Student hält Regelung der Universität in Prüfungsordnung für unzulässig

Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwal­tungs­gericht Mainz. Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der Universität in der Prüfungsordnung die Zulassung zum Masterstudium allein von der Bachelor-Note abhängig zu machen, zumal der Bachelorgrad kein vollwertiger Berufsabschluss sei.

Hochschulen können maßgebliche Aspekte und Ausbildungs- und Kapazi­täts­si­tuation eigenständig am besten einschätzen

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts haben den Prozess­kos­ten­hil­feantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgs­aus­sichten eines einstweiligen Anord­nungs­antrags abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum Masterstudium zum einen einen berufs­qua­li­fi­zie­renden Berufsabschluss voraus. Außerdem sei er von besonderen Zugangs­vor­aus­set­zungen abhängig zu machen. Dies rechtfertige es, an den vorangegangenen Bachelorabschluss besondere Anforderungen zu stellen, zumal das Masterstudium die Studierenden in besonderer Weise qualifizieren solle. Diese besonderen Anforderungen müsse nicht der Gesetzgeber selbst formulieren, dies dürften vielmehr die einzelnen Hochschulen tun, weil diese die maßgeblichen Aspekte am sachkundigsten beurteilen und die jeweilige Ausbildungs- und Kapazi­täts­si­tuation vor Ort am besten einschätzen könnten.

Hochschule darf über Mindestanspruch für Bachelor-Note selbst entscheiden

Eine Mindestnote sei eine zulässige und geeignete besondere Anforderung an den Bache­lo­rab­schluss, da die Note die maßgebliche Aussage über die Qualität des Studi­e­n­ab­schlusses enthalte. Welche Bachelornote mindestens gefordert werde, dürfe die Hochschule entscheiden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz

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