21.11.2024
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Dokument-Nr. 9386

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss29.01.2010

VG Frankfurt: Universität muss Studenten trotz nicht erreichter Mindestnote zum Master­stu­diengang zulassenDas Studium zwingend verhindernde Zugangs­hin­dernisse nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat die Johann Wolfgang Goethe-Universität im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einen Studenten im Master­stu­diengang „Master of Science in Management“ zuzulassen.

Der Antragsteller absolvierte an der Fachhochschule Frankfurt am Main den Studiengang „Wirtschaftsrecht - Business Law“ und schloss ihn mit dem Bachelor of Laws, LL.B ab. Er bewarb sich zum Sommersemester 2009/2010 für den Studiengang „Master of Science in Management“, Kernbereich Finance & Information Management an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 11. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers ab, da sein vorläufiges Zeugnis nicht die erforderliche Mindestnote von „gut“ (2,5) aufweise. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Wider­spruchs­be­scheid vom 24. September 2009 zurückwies. Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und weiterhin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Antragssteller muss vorläufig zum Studium zugelassen werden

Die für hochschul­rechtliche Verfahren zuständige 12. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Studiengang „Master of Science in Management“, Kernbereich Finance & Information Management im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die übrigen Einschrei­bungs­vor­aus­set­zungen nach der Immatri­ku­la­ti­o­ns­ver­ordnung vorliegen.

Keine rechtswirksame Grundlage für Nicht­zu­las­sungs­ent­scheidung

Zur Begründung hat sie ausgeführt, zu den Voraussetzungen für den Zugang zu konsekutiven Master­stu­dien­gängen habe die Kammer in mehreren Verfahren, bestätigt durch den Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden, dass die Hessischen Hochschulen das Recht zur Selbst­ver­waltung hätten, insbesondere ihre Angelegenheiten in Satzungen zu regeln. Die zuständigen Fachbe­reichsräte hätten die erforderlichen Prüfungs­ord­nungen zu erlassen. Mangels einer rechtswirksamen, die Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen regelnden Prüfungsordnung könne sich die Antragsgegnerin vorliegend aber nicht auf die von ihr in ihren ablehnenden Bescheiden geltend gemachten Zulas­sungs­be­schrän­kungen berufen. Sowohl die Prüfungsordnung Master of Science in Management vom 2. Juli 2008, als auch die geänderte Fassung vom 17. September 2009, habe erst vorläufigen Charakter und sei noch nicht genehmigt. Auch sei dieser Studiengang noch nicht akkreditiert. Es fehle danach an der rechtswirksamen Grundlage für die Nicht­zu­las­sungs­ent­scheidung.

Gefährdung des Niveaus des Studienganges durch erzielte Endnote 2,8 des Antragstellers nicht zu erwarten

Eine Versagung des Zugangs zu dem streit­ge­gen­ständ­lichen Studiengang lasse sich auch nicht aus anderen Rechts­vor­schriften herleiten. Der Antragsteller sei im Besitz der grundsätzlich den Hochschulzugang gestattenden Voraussetzungen und andere, seinen Zugang zwingend verhindernde Zugangs­hin­dernisse seien nicht ersichtlich. Diese könnten insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Bachelor-Abschluss ein erster quali­fi­zie­render Abschluss sei, während der Master­stu­diengang ein höheres Quali­fi­zie­rungs­niveau erfordere. Die einschlägigen Vorschriften normierten keine detaillierten Quali­täts­an­for­de­rungen, sondern öffneten den Hochschulen die Einrichtung von Bachelor- und Master­stu­dien­gängen. Damit sei den Hochschulen mit der Bologna-Reform die Möglichkeit eröffnet, das Ausbil­dungs­system neu und weitgehend autonom zu gestalten. Mangels einer rechtsgültigen Regelung habe die Antragsgegnerin diesen Gestal­tungs­auftrag noch nicht umgesetzt und dürfe dem Antragsteller den Zugang zum begehrten Studiengang aus Eignungs­ge­sichts­punkten nicht verwehren. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit der von ihm erzielten Endnote 2,8 seines an der Fachhochschule Frankfurt am Main erzielten Bachelor-Grades wegen fehlender studien­gangs­pe­zi­fischer Eignung und Vorqua­li­fi­kation das Niveau des Studienganges und die Reputation des Master­ab­schlusses ernsthaft gefährden könne. Wenngleich es im Interesse der Hochschule liege, für besondere qualifizierte Studienbewerber einen Master­stu­diengang durchzuführen, dessen Abschluss die besondere Qualifikation des Studenten zeige und ihn deshalb am Arbeitsmarkt auszeichne, sei es angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage für sie zumutbar den Antragsteller vorläufig zum begehrten Studiengang zuzulassen.

Quelle: ra-online, VG Frankfurt

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