21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil07.05.2009

VG Stuttgart: Dreijähriges Bachelor-Studium reicht zum Eintrag in die Archi­tek­tenlisteAuch Bachelor-Abschluss ist nach Landes­hoch­schul­gesetz Regelabschluss eines Hochschul­studiums

Ein Student, der erfolgreich ein Bachelor-Studium in Architektur abschließt, hat das Recht einen Eintrag in die Liste bei der Archi­tek­ten­kammer zu erhalten, der es ihm erlaubt, die Berufs­be­zeichnung „Architekt“ zu führen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Der Kläger schloss im Februar 2007 erfolgreich ein Archi­tek­tur­studium an einer Fachhochschule nach drei Jahren mit dem Bachelor-Zeugnis ab. Seinen Antrag, ihn als Architekten (hier: als Architekt im Praktikum) in die hierüber geführte Liste bei der Archi­tek­ten­kammer einzutragen, lehnte diese im Juni 2008 ab. Zur Begründung führte die Archi­tek­ten­kammer aus, ein nur dreijähriges Studium reiche nicht als Nachweis eines Studi­e­n­ab­schlusses im Sinne des Archi­tek­ten­ge­setzes des Landes Baden-Württemberg aus; hierfür sei ein vierjähriges Vollzeitstudium erforderlich. Auch nach der europa­recht­lichen Richtlinie über die Anerkennung von Berufs­qua­li­fi­ka­tionen seien vier Studienjahre Mindest­vor­aus­setzung.

Verwal­tungs­gericht gibt Klage des Studenten Recht

Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Archi­tek­tenliste. Er besitze die Berufs­be­fä­higung nach dem Archi­tek­ten­gesetz. Denn sein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in Architektur reiche hierfür nach den landes­recht­lichen Bestimmungen aus. Auch der Bachelor-Abschluss sei im Sinne des Landes­hoch­schul­ge­setzes der Regelabschluss eines Hochschul­studiums. Die europa­rechtliche Richtlinie regle (nur) die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Archi­tek­te­n­aus­bildung im Inland; unmittelbare Anforderungen an die Ausgestaltung der nationalen Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen würden in der Richtlinie dagegen nicht geregelt. Ein vierjähriges Vollzeitstudium zu verlangen sei auch nicht mit dem Vertrau­ens­schutz von Absolventen der neuen Studiengänge vereinbar. Wer sich im Vertrauen auf die geltenden Regelungen einer berufs­qua­li­fi­zie­renden Bachelor-Ausbildung unterziehe, dürfe nach deren Abschluss vor der Aufnahme des angestrebten Berufs allenfalls dann vor zusätzliche Hürden gestellt werden, wenn sich diese zu Beginn der Ausbildung klar abzeichneten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23.07.2009

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