24.11.2024
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil23.06.2011

VG Potsdam: Universität muss Praktikum bei der NPD anerkennenAbhängigkeit der Zulassung von Anerkennung des Praktikums kein Bestandteil des Zulas­sungs­be­scheids

Eine Universität muss ein Praktikum eines Studenten anerkennen, das dieser zum Abschluss seines Politik­wis­sen­schafts­s­tudiums bei der NPD-Parteizentrale absolviert hatte. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Potsdam und gab der Klage des Studenten gegen die Nicht­a­n­er­kennung des Praktikums bei der NPD statt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Student im Diplom­stu­diengang der Politik­wis­sen­schaften an der Universität Potsdam. Nach der Studienordnung ist u.a. ein mindestens dreimonatiges Praktikum, welches Einblicke in die Anforderungen und Problem­zu­sam­menhänge der praktischen Berufstätigkeit vermitteln und auch der Einübung, Abrundung und Ergänzung der an der Universität vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dienen soll, zu absolvieren. Eine Prakti­kums­ordnung, in der nähere Anforderungen geregelt werden, wurde für den hier betroffenen Studiengang nicht erlassen. Der Nachweis des Praktikums ist auch Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomprüfung, worüber der Prüfungs­aus­schuss zu entscheiden hat. Der Kläger absolvierte ein Praktikum vom 1. März bis 31. Mai 2009 bei der Parteizentrale der NPD in Berlin.

Praktikum nicht als studi­en­re­levante Leistung anerkannt

Durch den Dekan der Wirtschafts- und Sozial­wis­sen­schaft­lichen Fakultät wurde dieses Praktikum mit Bescheid vom 6. Mai 2010 nicht als studi­en­re­levante Leistung anerkannt, da aufgrund der Zweifel an der Verfas­sungstreue der NPD diese keine geeignete Prakti­kums­stelle sei.

Nicht­a­n­er­kennung des Praktikums durch Prüfungs­aus­schuss nicht erfolgt

Das Verwal­tungs­gericht hat den Nicht­a­n­er­ken­nungs­be­scheid und den entsprechenden Wider­spruchs­be­scheid aufgehoben, da für die Anerkennung von Praktika allein der Prüfungs­aus­schuss zuständig ist. Dieser hat jedoch den Kläger zur Diplomprüfung - die er inzwischen auch bestanden hat - zugelassen. Eine Nicht­a­n­er­kennung des Praktikums durch den Prüfungs­aus­schuss war dabei jedoch nicht erfolgt. Auch ein Vorbehalt, dass die Zulassung von der Anerkennung des Praktikums abhängig gemacht wird, war in den Zulas­sungs­be­scheid nicht aufgenommen worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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