21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil09.10.2019

Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbot wegen wiederholten Verstoßes gegen tier­schutz­rechtliche Anordnungen rechtmäßigAndrohung eines Zwangsgeldes bei Zuwider­hand­lungen gegen Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbot nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat ein gegen eine Tierhalterin verfügtes behördliches Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbot für rechtmäßig erklärt und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte seit dem Jahr 2004 verschiedene Tiere in variierender Anzahl in ihrem privaten Haushalt gehalten, darunter Hunde, Katzen, Vögel, Fische, Hasen und Chinchillas. Bei zahlreichen Kontrollen stellten die Veterinäre der zuständigen Behörde seit Mai 2004 wiederholt Mängel in ihrer Tierhaltung fest. Unter anderem wurde bemängelt, dass weder eine hinreichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln gegeben sei noch Erkrankungen der Tiere ordnungsgemäß behandelt würden. Die Hunde würden in einem verschmutzten Raum gehalten und hätten unzureichend Auslauf. Ferner würden die Katzentoiletten sowie die Käfige der Vögel, Hasen und Meerschweinchen nicht hinreichend gereinigt. Die Fische im Aquarium hätten bei einer Kontrolle im Jahr 2017 aufgrund einer Überbesetzung des Aquariums an einer unzureichenden Sauer­stoff­zufuhr gelitten.

Klägerin verweist auf gesundheitliche Probleme und Notwendigkeit zumindest eines Hundes als Therapiehund

Nachdem seit dem Jahr 2004 bereits mehrere mündliche Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung ergangen waren, ordnete die Beklagte im Mai 2018 die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin gehaltenen fünf Hunde an. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 legte sie dieser sodann unter anderem ein Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbot auf und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin die vorliegende Klage und machte im Wesentlichen geltend, dass sie aus gesund­heit­lichen Gründen einen der Hunde als Therapiehund benötige. Nachdem zwischen­zeitlich alle Tiere entfernt worden und sie selbst umgezogen sei, bestünden zumindest in Bezug auf die Haltung des Therapiehundes keine Bedenken mehr.

Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbotes erfüllt

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Trier kam zu dem Ergebnis, dass die im Tierschutz­gesetz geregelten Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbotes vorlägen. Die Klägerin habe wiederholt gegen die Bestimmungen des Tierschutz­ge­setzes und der Tierschutz-Hundeverordnung sowie gegen einzelne tierschutz­rechtliche Anordnungen der Beklagten verstoßen und hierdurch den von ihr gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Schäden zugefügt. Nachdem über rund 14 Jahre hinweg immer wieder Missstände in den Bereichen "Ernährung", "Pflege" und "Haltung" festgestellt wurden, seien auch künftig derartige Zuwider­hand­lungen zu erwarten. Eine Einsicht der Klägerin sei nicht erkennbar. Soweit diese vorgetragen habe, sie sei aus gesund­heit­lichen Gründen auf einen Therapiehund angewiesen, habe sie ihre Erkrankung nicht belegt. Ungeachtet dessen sei eine ordnungsgemäße Tierhaltung auch dann erforderlich, wenn der Umgang mit Tieren medizinisch notwendig sei. Nach alledem sei auch die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall von Zuwider­hand­lungen gegen das Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbot nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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