18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.07.2016

Tierhal­tungs­verbot bei massiven Verstößen gegen das Tierschutz­gesetz rechtmäßigVerstoß gegen art- und bedürf­nis­ge­rechte Unterbringung und Pflege von Hunden rechtfertigt Tierhal­tungs­verbot

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein gegen einen Halter von Doggen ausgesprochenes Tierhal­tungs­verbot aufgrund von massiven Verstößen gegen das Tierschutz­gesetz rechtmäßig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hielt bis zum Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen. Bei tierschutz­recht­lichen Kontrollen der Kreisverwaltung wurden in Räumen seines Hofes zum Teil massive Verschmutzungen durch Hundekot und -urin im Haus festgestellt. Daraufhin gab die Kreisverwaltung dem Tierhalter, der mittlerweile im Ausland lebt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. auf, die Aufent­halts­be­reiche der Hunde zu reinigen, die Wände zu fliesen oder mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen, jedem Hund ausreichend Auslauf zu ermöglichen, tierschutz­rechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte im Wesentlichen erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Weitere Kontrollen der Kreisverwaltung ergaben, dass im Haus Hundekot in Plastiktüten, Eimern und Badewannen gesammelt worden war. Daraufhin untersagte der Landkreis dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art.

Tieren wurden durch Nichteinhaltung von Grundan­for­de­rungen an die Hygiene Gesund­heits­schäden und Leiden zugefügt

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte abermals erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Koblenz aus, dass der Kläger durch die Nichteinhaltung von Grundan­for­de­rungen an die Hygiene, an die Ermöglichung artgemäßer Bewegung und an die Wasser­ver­sorgung seinen Doggen Gesund­heits­schäden und Leiden zugefügt habe. Es handele sich um massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zurück und stellte fest, dass der Kläger über Monate gegen das Gebot einer art- und bedürf­nis­ge­rechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen habe. Nachdem die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen worden waren, erhob der Halter Klage.

Verwal­tungs­gericht erklärt Tierhal­tungs­verbot für rechtmäßig

Die Klage wurde abgewiesen. Das Verbot, so die Koblenzer Richter sei rechtmäßig. Der Kläger sei offensichtlich nicht in der Lage, eine tierschutz­ge­rechte Tierhaltung zu gewährleisten. Dies hätten die Kammer und das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bereits in dem durchgeführten vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren festgestellt. Soweit der Kläger vorbringe, er benötige den von ihm gesammelten Hundekot als Fetisch zur sexuellen Stimulation, so berechtige ihn dies nicht, seinen Hunden durch die als Folge der Lagerung des Kots entstehende Schad­s­toff­be­lastung der Luft Schaden zuzufügen. Derartige Fäkalienmengen führten zu einer geschoss­über­grei­fenden Belastung der Atemluft im Haus des Klägers und seien insbesondere für Hunde angesichts deren Geruchssinns schädlich. Überdies habe der Kläger die Möglichkeit seiner Hunde zu artgemäßer Bewegung erheblich eingeschränkt. Er habe nämlich seine Doggen an drei Tagen pro Woche wegen eigener erwer­bs­be­dingter Abwesenheit jeweils für die Dauer von acht bis neun Stunden sowie sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier der Tiere zu Ausstellungen gefahren sei. Während der Zeit seiner Abwesenheit hätten sich die Hunde weder draußen bewegen noch frische Luft atmen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22896

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI