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- Känguru darf nicht zu Hause gehalten werdenVerwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss24.07.2018, 6 B 71/18 und 6 B 85/18
- Haltung von Wasserbüffeln darf vorläufig nicht untersagt werdenVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil16.03.2017, 13 K 8355/16
- VG Koblenz: Wegnahme vernachlässigter Katzen und Hunde rechtensVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil08.09.2011, 2 K 204/11.KO
Verwaltungsgericht Aachen Urteil20.09.2019
Umfassendes Tierhaltungsverbot wegen massiver Mängel bei der Hundehaltung bestätigtEhepaar darf unter Auflagen künftig nur noch zwei Hunde behalten
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass für ein Ehepaar aus Monschau die Haltung und Betreuung von Wirbeltieren jeder Art wegen massiver Mängel bei der Tierhaltung untersagt bleibt.
Grund für das Verbot waren massive Mängel in der Tierhaltung, die bei zahlreichen Kontrollen über Jahre hinweg festgestellt worden waren. So hat die Tierschutzbehörde insbesondere beanstandet, dass von den über 80 Hunden lediglich einer art- und tierschutzgerecht gehalten werde. Die übrigen seien auf viel zu kleinem Raum und in den eigenen Exkrementen gehalten worden. In der Folge habe es in den Zwingern einen beißend stechenden Ammoniakgeruch gegeben, dem die Hunde dauerhaft ausgesetzt gewesen seien. Ihre Pflege sei überdies massiv vernachlässigt worden. Viele Hunde seien - zum Teil erheblich - krank gewesen. Zudem habe es bei der Mehrzahl der Hunde massive Verhaltensstörungen und Deprivationen gegeben.
Kläger darf zwei Hunde behalten und muss Betreuungskonzept vorlegen
Zur weiteren Begründung führte das Verwaltungsgericht Aachen aus, das kein Zweifel daran bestehe, dass die Eheleute mit der Haltung so vieler Tiere überfordert seien. Daraufhin haben der Ehemann und die Behörde einen Vergleich geschlossen. Danach bleibe das Tierhaltungsverbot im Wesentlichen aufrechterhalten. Dem Kläger werde lediglich gestattet, zwei Hunde zu halten. Bedingung sei, dass einer der Hunde kastriert wird (der andere ist bereits kastriert) und der Kläger ein Betreuungskonzept vorlegt. Aus diesem solle hervorgehen, wie die Hunde tierschutzgerecht gehalten werden sollen. Insbesondere habe der Kläger sicherzustellen, dass die Hunde regelmäßig - mindestens alle sechs Stunden - ausgeführt werden, und zwar auch außerhalb des Grundstücks, damit sie Sozialkontakte zu anderen Hunden haben können. Die Ehefrau des Klägers, gegen die bereits ein strafrechtliches Tierhaltungsverbot besteht, hat die Klage gegen die an sie gerichtete Ordnungsverfügung zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)
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