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- Haltung von Wollschweinen ohne Genehmigung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss18.11.2013, 3 L 966/13.NW
- VGH Baden-Württemberg: Haltung von Kuh, Ziegen und Schweinen in Wohngebiet zulässigVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss19.10.2009, 5 S 347/09
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.03.2017
Haltung von Wasserbüffeln darf vorläufig nicht untersagt werdenVorläufige Nutzungsuntersagung wäre für Betrieb existenzvernichtend
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Eilantrag eines Züchters von Wasserbüffeln stattgegeben, dem das Landratsamt Heilbronn mit sofortiger Wirkung die Haltung der Wasserbüffel untersagt und deren umgehende Entfernung vom Gelände angeordnet hatte. Der Landwirt darf damit derzeit weiterhin Wasserbüffel halten.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hält auf einem im November 2015 erworbenen landwirtschaftlichen Anwesen in Beilstein-Klingen, auf dem zuvor eine Highland-Rinderhaltung betrieben worden war, Wasserbüffel in Form der Freilandhaltung. Die genutzten Flächen liegen in einem Wasser- und Landschaftsschutzgebiet. Mit baurechtlicher Entscheidung vom 16. November 2016 untersagte das Landratsamt Heilbronn dem Antragsteller auf näher bezeichneten Grundstücken vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit mit sofortiger Wirkung die Haltung von Wasserbüffeln und ordnete die umgehende Entfernung der gehaltenen Tiere, bis spätestens zum 5. Dezember 2016, von den Grundstücken an. Zu Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass die Freilandhaltung von Wasserbüffeln formell baurechtswidrig sei, weil das Vorhaben ohne eine vorher zu erteilende Baugenehmigung durchgeführt worden sei.
Entscheidung des Landratsamtes voraussichtlich unverhältnismäßig
Der hiergegen vom Antragsteller eingereichte Eilantrag war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Stuttgart erachtet die vom Landratsamt angeordnete Nutzungsuntersagung für rechtwidrig, weil jedenfalls die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten worden seien. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des Landratsamtes unverhältnismäßig sein dürfte, weil dem Antragsteller keine sonstigen Flächen zur Verfügung stünden, auf denen er die Tiere unterbringen könnte. Schon aus diesem Grund sei das Landratsamt gehalten gewesen, zu prüfen, welche Möglichkeiten der alternativen Unterbringung für den Antragsteller bestanden hätten.
Untersagung der Tierhaltung auf allen zur Verfügung stehenden Flächen würde voraussichtlich gänzliche Einstellung des Betriebs bedeuten
Es liege auf der Hand, dass die Untersagung der Haltung auf allen zur Verfügung stehenden Grundstücken und die Verpflichtung, die Tiere unverzüglich von allen Grundstücken zu entfernen, mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten nur den Verkauf oder die Schlachtung aller Tiere zur Folge haben könne. Unter diesen Umständen sei aber von vollendeten Tatsachen auszugehen, weil dies gerade eine endgültige Nutzungsaufgabe zur Folge habe. Das Landratsamt habe die möglichen Folgen bei seiner Ermessensentscheidung nicht nur nicht hinreichend ermittelt, sondern die bereits absehbaren und vorgebrachten Interessen des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall seien die wirtschaftlichen Folgen derart gravierend, dass der Betrieb voraussichtlich gänzlich eingestellt werden müsste und damit die vorläufige Nutzungsuntersagung für den Betrieb existenzvernichtend wäre.
Landratsamt hätte mildere Mittel in Erwägung ziehen müssen
Eine Untersagung sei in diesen Fällen aber nur dann verhältnismäßig, wenn offensichtlich sei, dass das Vorhaben (materiell) nicht genehmigungsfähig sei. So liege der Fall hier aber gerade nicht. Vielmehr stehe zwischen den Beteiligten im Streit, ob das Vorhaben im Falle der Genehmigungspflichtigkeit materiell genehmigungsfähig wäre, was mangels hinreichender Unterlagen als offen angesehen werden müsse. In diesem Fall wäre das Landratsamt gehalten gewesen, mildere Mittel in Erwägung zu ziehen. In Betracht wäre hier etwa eine Beschränkung der vorläufigen Nutzungsuntersagung auf die Flächen gekommen, auf denen beispielsweise in wasserrechtlicher Hinsicht eine Beweidung nicht möglich sein sollte (etwa die Flächen nach Wasserschutzzone I oder Bereiche des Jettenbachs).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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