21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.03.2017

Haltung von Wasserbüffeln darf vorläufig nicht untersagt werdenVorläufige Nutzungs­un­ter­sagung wäre für Betrieb existenz­ver­nichtend

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat dem Eilantrag eines Züchters von Wasserbüffeln stattgegeben, dem das Landratsamt Heilbronn mit sofortiger Wirkung die Haltung der Wasserbüffel untersagt und deren umgehende Entfernung vom Gelände angeordnet hatte. Der Landwirt darf damit derzeit weiterhin Wasserbüffel halten.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hält auf einem im November 2015 erworbenen landwirt­schaft­lichen Anwesen in Beilstein-Klingen, auf dem zuvor eine Highland-Rinderhaltung betrieben worden war, Wasserbüffel in Form der Freilandhaltung. Die genutzten Flächen liegen in einem Wasser- und Landschafts­schutz­gebiet. Mit baurechtlicher Entscheidung vom 16. November 2016 untersagte das Landratsamt Heilbronn dem Antragsteller auf näher bezeichneten Grundstücken vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit mit sofortiger Wirkung die Haltung von Wasserbüffeln und ordnete die umgehende Entfernung der gehaltenen Tiere, bis spätestens zum 5. Dezember 2016, von den Grundstücken an. Zu Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass die Freilandhaltung von Wasserbüffeln formell baurechtswidrig sei, weil das Vorhaben ohne eine vorher zu erteilende Baugenehmigung durchgeführt worden sei.

Entscheidung des Landratsamtes voraussichtlich unver­hält­nismäßig

Der hiergegen vom Antragsteller eingereichte Eilantrag war erfolgreich. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart erachtet die vom Landratsamt angeordnete Nutzungsuntersagung für rechtwidrig, weil jedenfalls die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten worden seien. Das Verwal­tungs­gericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des Landratsamtes unver­hält­nismäßig sein dürfte, weil dem Antragsteller keine sonstigen Flächen zur Verfügung stünden, auf denen er die Tiere unterbringen könnte. Schon aus diesem Grund sei das Landratsamt gehalten gewesen, zu prüfen, welche Möglichkeiten der alternativen Unterbringung für den Antragsteller bestanden hätten.

Untersagung der Tierhaltung auf allen zur Verfügung stehenden Flächen würde voraussichtlich gänzliche Einstellung des Betriebs bedeuten

Es liege auf der Hand, dass die Untersagung der Haltung auf allen zur Verfügung stehenden Grundstücken und die Verpflichtung, die Tiere unverzüglich von allen Grundstücken zu entfernen, mangels alternativer Unter­brin­gungs­mög­lich­keiten nur den Verkauf oder die Schlachtung aller Tiere zur Folge haben könne. Unter diesen Umständen sei aber von vollendeten Tatsachen auszugehen, weil dies gerade eine endgültige Nutzungsaufgabe zur Folge habe. Das Landratsamt habe die möglichen Folgen bei seiner Ermes­sen­s­ent­scheidung nicht nur nicht hinreichend ermittelt, sondern die bereits absehbaren und vorgebrachten Interessen des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall seien die wirtschaft­lichen Folgen derart gravierend, dass der Betrieb voraussichtlich gänzlich eingestellt werden müsste und damit die vorläufige Nutzungs­un­ter­sagung für den Betrieb existenz­ver­nichtend wäre.

Landratsamt hätte mildere Mittel in Erwägung ziehen müssen

Eine Untersagung sei in diesen Fällen aber nur dann verhältnismäßig, wenn offensichtlich sei, dass das Vorhaben (materiell) nicht geneh­mi­gungsfähig sei. So liege der Fall hier aber gerade nicht. Vielmehr stehe zwischen den Beteiligten im Streit, ob das Vorhaben im Falle der Geneh­mi­gungs­pflich­tigkeit materiell geneh­mi­gungsfähig wäre, was mangels hinreichender Unterlagen als offen angesehen werden müsse. In diesem Fall wäre das Landratsamt gehalten gewesen, mildere Mittel in Erwägung zu ziehen. In Betracht wäre hier etwa eine Beschränkung der vorläufigen Nutzungs­un­ter­sagung auf die Flächen gekommen, auf denen beispielsweise in wasser­recht­licher Hinsicht eine Beweidung nicht möglich sein sollte (etwa die Flächen nach Wasser­schutzzone I oder Bereiche des Jettenbachs).

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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