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Dokument-Nr. 8626

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss19.10.2009

VGH Baden-Württemberg: Haltung von Kuh, Ziegen und Schweinen in Wohngebiet zulässigGenehmigung zur Haltung der Tiere besteht von Alters her

Die Kuh "Paula" darf neben Ziegen und Schweinen auch weiterhin in einem faktischen Wohngebiet gehalten werden, da eine Legali­sie­rungs­wirkung einer von Alters her bestehenden Genehmigung nicht aufgehoben wurde. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Im September 2006 hatte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger, der auf seinem Anwesen damals neben der Kuh noch eine Ziege und mehrere Schweine hielt, die Haltung der Tiere untersagt, weil sich der Stall inmitten eines faktischen Wohngebiets befinde. Die Haltung der Tiere sei dort baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht geneh­mi­gungsfähig.

Aufgabe der Neben­er­wer­bs­land­wirt­schaft rechtfertigt keine Nutzungs­un­ter­sagung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat demgegenüber festgestellt, dass die Tierhaltung des Klägers von Alters her in dem Gebäude genehmigt ist. Die Familie des Klägers habe dort bis 1973 eine Voller­wer­bs­land­wirt­schaft und noch bis in die 1980er Jahre eine Neben­er­wer­bs­land­wirt­schaft betrieben. Der Kläger habe die Neben­er­wer­bs­land­wirt­schaft zwar später aufgegeben und halte seitdem nur noch wenige Tiere zur Eigenversorgung. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die Nutzungs­un­ter­sagung. Entscheidend sei hier, dass die Legali­sie­rungs­wirkung der von Alters her bestehenden Genehmigung zu keiner Zeit aufgehoben oder auf andere Weise verloren gegangen sei. Der Kläger habe auch nach der Aufgabe der Neben­er­wer­bs­land­wirt­schaft ohne Unterbrechung Tiere im Schafhof gehalten und damit weder zu erkennen gegeben noch die Erwartung geweckt, dass die Tierhaltung endgültig aufgegeben sei; dies gelte auch für die Großtierhaltung.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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