21.11.2024
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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss24.07.2018

Känguru darf nicht zu Hause gehalten werdenEigen­tums­rechtliche Entziehung des Tieres zur dauerhaften art- und bedürf­nis­ge­rechten Haltung gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat die vom Landkreis Celle verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung sowie die Anordnung der eigentums­rechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung eines als Haustier gehaltenen Kängurus bestätigt.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümerin eines männlichen, ca. 2 Jahre alten Kängurus namens "Viggo", welches aus einem Tierpark stammt. Da die Mutter des Tieres verstorben war, versorgte die Antragstellerin, die zu diesem Zeitpunkt im Tierpark arbeitete, dieses mit der Flasche und nahm es bei sich zu Hause auf. Nach einer Überprüfung der Unterbringung im Jahr 2017 forderte der Landkreis Celle (Antragsgegner) die Antragstellerin u.a. auf, dem Känguru ein Gehege mit einer Fläche von mindestens 200 qm zur Verfügung zu stellen und das Gehege entsprechend zu strukturieren. In der Folgezeit fanden mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten und weitere Kontrollen statt. Mit zwischen­zeitlich bestands­kräftigen Bescheid aus Oktober 2017 gab der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin u.a. auf, dem Känguru spätestens bis zum 30. November 2017 eine strukturierte Außen­ge­he­ge­fläche von mindestens 200 qm zur Verfügung zu stellen und das Känguru mit mindestens einem Artgenossen dauerhaft zu verge­sell­schaften. Nach verschiedenen Gesprächen, Kontrolle und Frist­ver­län­ge­rungen ordnete der Antragsgegner sodann mit Bescheid vom 23. Mai 2018 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wegnahme des Kängurus sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin in einer auf Wildtiere spezialisierten Einrichtung an. Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2018 ordnete der Antragsgegner die eigen­tums­rechtliche Entziehung zum Ablauf des 17. Juli 2018 sowie die unentgeltliche Abtretung an eine Wildtier- und Arten­schutz­station an. Gegen diese Anordnungen erhob die Antragstellerin Klage und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Känguru wurde erheblich vernachlässigt

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren nicht erfolgreich. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschied, dass die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus sei rechtmäßig, da der Antragsgegner nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutz­ge­setzes (TierSchG) insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhal­tens­stö­rungen aufzeige, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen könne, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, so das Gericht. Nach den überzeugenden Feststellungen der Amtstierärztin des Antragsgegners habe die Antragstellerin das Känguru mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Die Amtstierärztin sei zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Haltung die Gefahr bestehe, Leiden bei dem Känguru hervorzurufen, weil dieses aufgrund des zu kleinen und nicht bedürf­nis­gerecht strukturierten Geheges nicht die Möglichkeit habe, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten auszuüben. Zudem sei eine Gruppenhaltung aufgrund des Sicher­heits­gefühls für das Einzeltier erforderlich. Die Zurückdrängung des Sozial­be­dürf­nisses könne insbesondere in Angst­si­tua­tionen zu Stress und auch zu Leiden führen. Der menschliche Kontakt ersetze keinesfalls den Kontakt zu Artgenossen.

Antragstellerin hatte zur Umsetzung geforderter Maßnahmen zur Tierhaltung ausreichend Zeit

Auch die Anordnung der eigen­tums­recht­lichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) sei rechtmäßig. Diese Anordnungen seien geeignet, das Ziel einer dauerhaften art- und bedürf­nis­ge­rechten Haltung des Kängurus zu erreichen. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel, das diesen angestrebten Zweck erreicht, sei nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin ausreichend Zeit eingeräumt, die geforderten Maßnahmen umzusetzen oder das Tier in eine geeignete Einrichtung abzugeben. Ein Interesse an der eigen­tums­recht­lichen Entziehung und Abtretung folge auch aus den Kosten für die zeitweilige Unterbringung, die nicht durch den Erlös aus einem Verkauf gedeckt werden könnten. Das Geringhalten der Kosten liege gleichfalls im Interesse der Antragstellerin, die der Antragsgegner zu der Erstattung der entstandenen Unter­brin­gungs­kosten heranziehen könnte.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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