Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Anzeige eines Tierschutzvereins, die Elefantenkuh werde tierschutzwidrig in Einzelhaltung gehalten, sah sich die Stadt Osnabrück veranlasst, das Tier Anfang 2016 in Augenschein zu nehmen und sodann u.a. durch den Direktor des Osnabrücker Zoos und Fachtierarzt für Wildtiere begutachten zu lassen. Nach Auswertung des Gutachtens und zahlreicher weiterer Besichtigungstermine erließ die Stadt im Mai 2017 eine tierschutzrechtliche Verfügung, in der sie dem Tierhalter aufgab, die Elefantenkuh ab dem 1. Januar 2018 dauerhaft mit mindestens einem ihr verträglichen Artgenossen zu halten oder sie in eine geeignete Haltungseinrichtung abzugeben. Zudem verfügte die Stadt ein umfangreiches und detailliertes Beschäftigungsgebot, dessen Umsetzung der Tierhalter zu dokumentieren habe und ordnete dessen Geltung an allen Standorten im In- und Ausland an. Schließlich verfügte die Stadt die Herstellung eines mindestens 1.000 m² großen Außengeheges und dessen Gestaltung im Einzelnen.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hielt die auf tierschutzrechtliche Normen gestützte Verfügung in Bezug auf das Beschäftigungsgebot, dessen Dokumentation sowie den Ausbau des Außengeheges für rechtmäßig. Die Erstreckung des Beschäftigungsgebotes auch auf sämtliche Standorte im Ausland sei jedoch rechtswidrig, da für eine solche Anordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Vergesellschaftung mit mindestens einem Artgenossen sei im Eilverfahren nicht abschließend zu klären, weshalb das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die zugunsten des Tierhalters ausgegangen ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bislang nicht hinreichend untersucht worden sei, ob die angeordnete Vergesellschaftung unter den konkreten Umständen tatsächlich eine für die Elefantenkuh "Buba" tierschutzgerechte Lösung sei. Zwar ergebe sich aus der Fachliteratur durchaus, dass Elefanten besonders soziale Tiere seien und eine Alleinhaltung nur in Ausnahmefällen tierschutzrechtlichen Vorgaben entspreche. Hier seien jedoch das Alter von "Buba" und der vorgebrachte Umstand, das Tier sei sehr dominant und in der Vergangenheit nicht gut mit anderen Elefanten ausgekommen, zu berücksichtigen. Zudem habe bislang nicht sicher festgestellt werden können, dass die bisherige Haltung zu Leiden, Schmerzen oder Schäden, insbesondere zu Verhaltensstörungen, geführt habe. Demgegenüber sei nicht auszuschließen, dass es bei einer kurzfristigen Umstellung der Haltungsbedingungen von jahrelanger Einzelhaltung auf eine Gemeinschaftshaltung, die nach weiteren Erkenntnissen unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden müsse, zu zusätzlichen und vermeidbaren Beeinträchtigungen des Wohlbefindens von "Buba" komme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online