21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss01.11.2017

Elefantenkuh darf vorerst in Einzelhaltung bei Zirkusfamilie bleibenTatsächliche tierschutz­ge­rechte Verbesserungen für Elefantenkuh durch angeordnete Verge­sell­schaftung muss im Einzelfall geprüft werden

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat entschieden, dass eine mindestens 40 jährige Elefantenkuh zunächst (weiterhin) in Einzelhaltung bei ihrem Besitzer bleiben darf, bis - ggf. durch Einholung weiterer Gutachten - im Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt ist, ob eine an sich artgerechte Verge­sell­schaftung der Elefantenkuh im konkreten Fall dem Tierwohl eher entspricht als die jahrelang praktizierte Einzelhaltung. Das Gericht gab damit dem Eilantrag des Elefan­ten­halters gegen eine für sofort vollziehbar erklärte tierschutz­rechtliche Verfügung des Landkreises Osnabrück zum Teil statt. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der im Mai 2017 erhobenen Klage gegen eine umfangreiche Verfügung zum Teil wieder her, lehnte den Antrag im Übrigen jedoch ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Anzeige eines Tierschutz­vereins, die Elefantenkuh werde tierschut­z­widrig in Einzelhaltung gehalten, sah sich die Stadt Osnabrück veranlasst, das Tier Anfang 2016 in Augenschein zu nehmen und sodann u.a. durch den Direktor des Osnabrücker Zoos und Fachtierarzt für Wildtiere begutachten zu lassen. Nach Auswertung des Gutachtens und zahlreicher weiterer Besich­ti­gungs­termine erließ die Stadt im Mai 2017 eine tierschutz­rechtliche Verfügung, in der sie dem Tierhalter aufgab, die Elefantenkuh ab dem 1. Januar 2018 dauerhaft mit mindestens einem ihr verträglichen Artgenossen zu halten oder sie in eine geeignete Haltungs­ein­richtung abzugeben. Zudem verfügte die Stadt ein umfangreiches und detailliertes Beschäf­ti­gungsgebot, dessen Umsetzung der Tierhalter zu dokumentieren habe und ordnete dessen Geltung an allen Standorten im In- und Ausland an. Schließlich verfügte die Stadt die Herstellung eines mindestens 1.000 m² großen Außengeheges und dessen Gestaltung im Einzelnen.

Erstreckung des Beschäf­ti­gungs­gebotes auf sämtliche Standorte im Ausland rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hielt die auf tierschutz­rechtliche Normen gestützte Verfügung in Bezug auf das Beschäf­ti­gungsgebot, dessen Dokumentation sowie den Ausbau des Außengeheges für rechtmäßig. Die Erstreckung des Beschäf­ti­gungs­gebotes auch auf sämtliche Standorte im Ausland sei jedoch rechtswidrig, da für eine solche Anordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.

Bisherige Einzelhaltung des Tiers hat nicht nachweislich zu Leiden, Schmerzen, Schäden oder Verhal­tens­stö­rungen geführt

Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Verge­sell­schaftung mit mindestens einem Artgenossen sei im Eilverfahren nicht abschließend zu klären, weshalb das Gericht eine Inter­es­se­n­ab­wägung vorgenommen hat, die zugunsten des Tierhalters ausgegangen ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bislang nicht hinreichend untersucht worden sei, ob die angeordnete Verge­sell­schaftung unter den konkreten Umständen tatsächlich eine für die Elefantenkuh "Buba" tierschutz­ge­rechte Lösung sei. Zwar ergebe sich aus der Fachliteratur durchaus, dass Elefanten besonders soziale Tiere seien und eine Alleinhaltung nur in Ausnahmefällen tierschutz­recht­lichen Vorgaben entspreche. Hier seien jedoch das Alter von "Buba" und der vorgebrachte Umstand, das Tier sei sehr dominant und in der Vergangenheit nicht gut mit anderen Elefanten ausgekommen, zu berücksichtigen. Zudem habe bislang nicht sicher festgestellt werden können, dass die bisherige Haltung zu Leiden, Schmerzen oder Schäden, insbesondere zu Verhal­tens­stö­rungen, geführt habe. Demgegenüber sei nicht auszuschließen, dass es bei einer kurzfristigen Umstellung der Haltungs­be­din­gungen von jahrelanger Einzelhaltung auf eine Gemein­schafts­haltung, die nach weiteren Erkenntnissen unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden müsse, zu zusätzlichen und vermeidbaren Beein­träch­ti­gungen des Wohlbefindens von "Buba" komme.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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