14.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss27.02.2013

Zirkus Krone darf in Darmstadt auch mit Wildtieren auftretenBeschränkung der Stadt Darmstadt stellt unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar

Dem Eilantrag des Zirkus Krone, der sich gegen die Weigerung der Stadt Darmstadt richtet, mit ihm einen Nutzungsvertrag für ein Zirkusgastspiel abzuschließen, ist stattzugeben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Darmstadt. Hintergrund dieser Weigerung ist ein Beschluss der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung vom 11.10.2012, wonach entsprechende Nutzungs­verträge nur noch mit Veranstaltern abgeschlossen werden dürften, die keine Wildtiere zur Schau stellen.

Die Kammer führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Stadt Darmstadt habe den sich aus der Hessischen Gemeindeordnung ergebenden Anspruch des Zirkus Krone auf Nutzung des Messplatzes ermes­sens­feh­lerhaft durch das vorgenannte Verbot eingeschränkt. Zwar stehe der Stadt bei der Vergabe ihrer Veran­stal­tungs­plätze ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu. Bei der Ermes­sen­ent­scheidung über die Vergabe seien jedoch insbesondere verfas­sungs­rechtliche Gebote wie der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Berufsfreiheit zu beachten.

Zirkus Krone hat verbindlichen Nutzungsantrag bei der Stadt gestellt

Nach der bisherigen Vergabepraxis der Stadt seien auf dem Messplatz Zirkus­ver­an­stal­tungen ohne entsprechende Beschränkungen durchgeführt worden, zuletzt im Oktober 2012 vom Zirkus Knie. Eine Änderung der entsprechenden "Widmung" des Platzes sei erst durch den vorgenannten Beschluss der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung vom 11.10. 2012 erfolgt. Zwar sei es einer Gemeinde grundsätzlich möglich, eine in der Vergangenheit herausgebildete Widmungspraxis wieder zu ändern. Um willkürliche Einzel­fa­l­l­ent­schei­dungen zu verhindern, seien bereits vorliegende Nutzungsanträge jedoch nach dem früher festgelegten Nutzungszweck zu bescheiden. Vorliegend habe der Zirkus Krone bereits am 12.07.2012 unter Vorlage des Programmheftes einen verbindlichen Nutzungsantrag bei der Stadt gestellt, sodass dieser darauf habe vertrauen dürfen, ohne Einschränkung seines Programms den Messplatz nutzen zu dürfen.

Tierschutz­gesetz sieht kein Verbot der Zirkus­tier­haltung vor

Unabhängig davon sei die Beschränkung der Stadt Darmstadt auch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin. Insbesondere fehle es bezüglich des Auftritts­verbots für Wildtiere an der erforderlichen gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage für einen solchen Eingriff. Eine solche sei insbesondere nicht dem Tierschutz­gesetz zu entnehmen, das kein Verbot der Zirkus­tier­haltung insgesamt oder der Haltung bestimmter Wildtierarten vorsehe. Vielmehr bedürfe eine entsprechende Tierhaltung allein einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz, die die Antragstellerin unstreitig innehabe. "Tierschutz­rechtliche Missstände" seien im Falle des Zirkus Krone nicht aktenkundig. Weiter sei auch das Selbst­ver­wal­tungsrecht der Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grund­recht­s­eingriff, insbesondere habe eine Gemeinde diesbezüglich kein "allge­mein­po­li­tisches Mandat". Vielmehr obliege der Gemeinde eine Neutra­li­täts­pflicht nicht nur im politischen Raum, sondern auch im weltan­schau­lichen und moralischen Bereich. Das Problem der Wildtierhaltung in Zirkus­un­ter­nehmen falle in diesen allge­mein­po­li­tischen Bereich und weise keinen spezifisch örtlichen Bezug auf die Stadt Darmstadt auf.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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