21.11.2024
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss27.02.2019

Zirkus darf mit Wildtieren auftretenGemeinde kann nicht im Rahmen der zustehenden Selbst­ver­waltung ein im Tierschutz­gesetz zulässige Tierhaltung untersagen

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat entschieden, dass ein Zirkusbetrieb auf einem Festplatz der Stadt Ansbach für ein Gastspiel auftreten darf, ohne dass die Stadt hierfür Beschränkung für die Präsentation von Wildtieren auferlegen darf.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Zirkus­un­ter­neh­me­rinmit mehr als 100 Jahren Tradition. Im Rahmen ihres Programms werden Dressuren mit exotischen Tieren wie Nashorn, Löwe, Tiger und Elefant gezeigt. Für das Zurschaustellen besitzt sie eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d) Tierschutzgesetz (TierSchG). Sie plante im Rahmen ihrer Tournee 2019 einen Gastauftritt in der Stadt Ansbach für Ende Oktober. Die in Betracht kommende Veran­stal­tungs­fläche der Stadt ist als kommunale Einrichtung gewidmet. Nach dem Widmungszweck darf die Fläche nur an Zirkusbetriebe vergeben werden, die keine Wildtiere mit sich führen. Die Antragstellerin wurde für ihr geplantes Gastspiel seitens der Antragsgegnerin unter Verweis auf diesen Widmungszweck nicht zugelassen. Hiergegen wandte die Antragstellerin sich mit ihrem Eilantrag.

Zirkusbetrieb fühlt sich in Recht auf Gleich­be­handlung verletzt

Die Antragstellerin argumentierte, sie werde in ihrem Recht auf Gleich­be­handlung verletzt. Sie habe eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG und es habe nie größere Beanstandungen mit der Haltung gegeben. Das kommunale Selbst­ver­wal­tungsrecht erlaube keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe kein allge­mein­po­li­tisches Mandat.

Antragsgegnerin verweist auf weiten Spielraum im Rahmen des Selbst­ver­wal­tungs­rechts

Die Antragsgegnerin argumentierte, dass es sich bei der kommunalen Einrichtung um die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinde handelt. Sie habe im Rahmen ihres Selbst­ver­wal­tungs­rechts einen weiten Spielraum. Das Tierschutz­gesetz werde nicht unterlaufen, da nicht das "Ob" einer Erlaubnis sondern die Ausübung, also das "Wie" geregelt werde.

Widmungszweck greift in diskri­mi­nie­render und nicht gerecht­fer­tigter Weise in Berufs­aus­übungs­freiheit ein

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach gab dem Antrag statt. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Gemeinden auch im Rahmen ihrer freiwilligen Aufgaben der grund­ge­setz­lichen Zustän­dig­keits­ordnung sowie der Grund­rechts­bindung unterliegen. Nach derzeitiger Rechtslage enthält § 11 TierSchG zu der Frage des Zurschau­stellens von Wildtieren eine abschließende Regelung. Die Gemeinde konnte vorliegend auch im Rahmen der ihr zustehenden Selbst­ver­waltung keine Tierhaltung unterbinden, die der Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt hat. Insoweit fehlt es am spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Somit greift der Widmungszweck in diskri­mi­nie­render und nicht gerecht­fer­tigter Weise in die Berufs­aus­übungs­freiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) ein.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online (pm)

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