Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss03.12.2015
Schimpanse Robby darf trotz Einzelhaltung vorerst im Zoo bleibenFortnahme des Tieres aus dem Zirkus nur bei erheblicher Vernachlässigung oder erheblicher Verhaltensstörung zulässig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass ein seit 30 Jahren allein im Zoo gehaltener Schimpanse dort vorerst verbleiben darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schimpanse Robby ist etwa 40 Jahre alt und wurde in einem deutschen Zoo geboren. Als Jungtier wurde er an einen Zirkus verkauft und bis vor einiger Zeit dort auch zur Schau gestellt. Robby wurde bis auf wenige Monate seines Lebens allein gehalten und lebt in dem Zirkus in einem Zirkuswagen mit angrenzendem Außengehege von 25 qm. Der Antragsgegner verfügte mit Bescheid vom 30. September 2015, dass Robby spätestens bis zum 31. Dezember 2015 in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abzugeben ist und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Hiergegen hat der Halter des Schimpansen und Zirkusdirektor um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage (Az.: 6 A 461/15 ) gegen den Bescheid erhoben.
Mögliche vorliegenden Verhaltensstörung des Tiers bisher nicht ausreichend untersucht
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet - das heißt Robby kann vorerst bis zur Entscheidung in der Hauptsache in seinem bisherigen Umfeld bleiben. Das Gericht stellte in dem Beschluss allerdings fest, dass insbesondere die Einzelhaltung des Schimpansen tierschutzwidrig ist und nicht den Vorgaben des "Gutachtens über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7. Mai 2014" und den "Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" vom 25. Oktober 2005 genügt. Eine Fortnahme des Tieres aus dem Zirkus ist aber nach der gesetzlichen Regelung nur zulässig, wenn darüber hinaus eine erhebliche Vernachlässigung oder eine erhebliche Verhaltensstörung bei dem betroffenen Tier vorliegt. Ob dies der Fall ist, ist nach Auffassung des Gerichts derzeit nicht hinreichend geklärt. Eine vom Antragsgegner beauftragte Primatologin hat zwar eine Verhaltensstörung bei Robby festgestellt. Allerdings war - so das Gericht - der Primatologin eine wesentlicher tatsächlicher Aspekt nicht bekannt. Der Schimpanse ist - dies ist gegenwärtig unklar - entweder kastriert oder leidet an unter einem Hodenfehlstand. Dies könnte sich auf die Frage nach einer erheblichen Verhaltensstörung auswirken, bei der auch das Sexualverhalten des Schimpansen eine Rolle spielt. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, gegebenenfalls durch weitere sachverständige Stellungnahmen. Auch werden andere Äußerungen von Sachverständigen zu würdigen sein, die die Wegnahme von Robby aus dem Zirkus kritischer sehen. Hier spielen auch das Alter des Schimpansen, der Umstand, dass er über viele Jahre allein gehalten wurde sowie die Frage seiner Bindung an die in haltenden Menschen eine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online