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Dokument-Nr. 4670

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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss02.07.2007

Falsche Ernährung und keine artgerechte Haltung: Veterinäramt durfte Zirkuselefanten abtrans­por­tierenArtgerechte Haltung geht vor wirtschaftliche Interessen des Zirkus'

Wenn Zirkustiere (hier: Elefanten) falsch oder unzureichend ernährt und zudem nicht artgerecht gehalten werden, darf die zuständige Behörde die anderweitige Unterbringung der Tiere anordnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg hervor.

Das Veterinäramt des Kreises Soest hatte aus Gründen des Tierschutzes die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von zwei indischen Elefantenkühen angeordnet, die seit Jahrzehnten im Zirkus gehalten worden waren. Auf Veranlassung des Amtes waren die Tiere hiernach aus ihrem "Sommerquartier" - einer ehemaligen Fabrikhalle in Werl - abtransportiert worden. Dagegen setzte sich die Betreiberin des Zirkusses zur Wehr. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg allerdings ohne Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die auf dem Tierschutz­gesetz beruhende Anordnung des Kreis­ve­te­ri­nä­ramtes bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Die beiden Elefanten seien nach den vorliegenden Erkenntnissen erheblich vernachlässigt gewesen. Eine vom Amt hinzugezogene Tierärztin für Zootiere habe festgestellt, dass die Elefanten mit großen Mengen an Brötchen, Brotlaiben und zum Teil verpilzter Silage gefüttert worden seien. Dagegen sei das für die Vitaminzufuhr erforderliche frische Obst ersichtlich nicht ausreichend verfüttert worden. Die Tierärztin habe den Ernäh­rungs­zustand der beiden Tiere als "sehr schlecht" bzw. "mäßig" qualifiziert. Ebenso unzureichend seien die Elefanten gepflegt worden. Massive Hautver­krus­tungen habe man festgestellt, bei einer Elefantenkuh sogar Liegegeschwüre und Hautwunden; die Fußsohlen der Tiere seien stark zerklüftet, rissig, mit Löchern durchsetzt und faulig gewesen. Nach dem tierärztlichen Gutachten seien die Elefanten offenbar über längere Zeit auf mit Kot und Urin verschmutzten nassen Standflächen gehalten worden. Bei beiden Tieren sei eine ausgeprägte Muskel­dys­trophie festgestellt worden; die Rückbildung der Muskulatur lasse darauf schließen, dass die Elefanten schon seit längerem in ihrer Bewegungs­mög­lichkeit eingeschränkt gewesen seien. Ausgehend von den Erkenntnissen, die das Veterinäramt bei verschiedenen Kontrollen gewonnen habe, sei die Darstellung der Antragstellerin und ihres Ehemannes, den Elefanten sei hinreichender Auslauf gewährt worden, nicht glaubhaft.

Auf Seiten der Antragstellerin fehle es offenbar seit geraumer Zeit an der Bereitschaft, die Missstände, die in der Vergangenheit behördlich festgestellt worden seien, effektiv zu beseitigen. Wegen der Tierhaltung seien bereits mehrere bestands­kräftige Ordnungs­ver­fü­gungen ergangen, die von verschiedenen Tierschutz­be­hörden, in deren Zustän­dig­keits­bereich sich der Zirkus jeweils aufgehalten habe, erlassen worden seien. Den Vollzug der Verfügungen hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann jedoch häufig dadurch verhindert, dass sie in den Bereich einer anderen Behörde fortgezogen seien. Auch aufgrund dieser Vorgeschichte sei das Kreis­ve­te­ri­näramt zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine dem Tierschutzrecht entsprechende Haltung der Elefanten derzeit nicht erwarten lasse.

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung, dass den Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben oft - auch aus finanziellen Gründen - nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne. In Anbetracht der offenkundig unzureichenden Haltungs­be­din­gungen und des bedenklichen gesund­heit­lichen Zustandes der beiden Elefanten komme ein weiterer Verbleib der Tiere in dem Betrieb der Antragstellerin jedoch nicht in Betracht. Die langjährige Zugehörigkeit der Elefanten zu ihrem Betrieb stehe der Fortnahme der Tiere ebenso wenig entgegen wie die wirtschaft­lichen Interessen der Antragstellerin.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 06.07.2007

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