23.11.2024
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Dokument-Nr. 604

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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung19.05.2005

Liger, Emu, Mandrill ... Exotische Tiere in Worms zu Recht weggenommen

Exotische Tiere, die er auf einem Grundstück in Worms hielt, hat die Stadt Worms einem Zirkusartisten (Kläger) weggenommen, um sie artgerecht unterzubringen. Zu Recht, hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz entschieden.

Zunächst übernahm der Kläger mehrere exotische Tiere – zwei Liger (Mischung aus Löwe und Tiger), 13 Paviane, 1 Mandrill – von einem Zirkus und hielt sie auf einem angemieteten Gelände in Worms. Später holte er weitere Tiere hinzu, 4 Emus, 5 Präriehunde, 2 Timorhirsche, 2 Stachelschweine, Schwarzschwäne und Ziegen.

Ein Amtsveterinär stellte u.a. Folgendes fest: Die beiden Liger wurden in einem Transportwagen ohne Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten gehalten, der Mandrill musste mit 7,5 m² auskommen und die 4 Emus waren in einem dunklen Verschlag von 10 m² untergebracht, obwohl sie als Laufvögel mindestens 300 m² Auslauffläche benötigt hätten. Einem der Schwäne habe wegen eines Pfropfes im Hals der Erstickungstod gedroht.

Als der Kläger der Aufforderung, für eine artgerechte Haltung der Tiere zu sorgen, nicht nachkam, ordnete die Stadt Worms die Wegnahme und artgerechte Unterbringung der Tiere an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Stadt­rechts­aus­schuss der Stadt Worms zurückwies.

Daraufhin rief der Kläger das Verwal­tungs­gericht an. Er habe die Tiere artgerecht und korrekt unter Zirkus­be­din­gungen gehalten. Die Stadt Worms habe sich zum Werkzeug vermeintlicher Tierschützer machen lassen.

Die Anordnung der Stadt Worms ist rechtens, entschieden jetzt die Richter der 1. Kammer. Ein Gutachten des Amtsveterinärs und mehrerer anderer Tierärzte besagten, dass die Tiere nicht artgerecht untergebracht und nicht ausreichend versorgt gewesen seien. Die Anforderungen an die Haltung der Tiere richteten sich nicht nach den für die Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben maßgeblichen ministeriellen Leitlinien. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger seine Tiere täglich verhal­tens­gerecht beschäftigt. Davon könne auch nicht ansatzweise die Rede sein. Die somit maßgeblichen Minde­st­an­for­de­rungen an die Haltung von Säugetieren habe der Kläger aber nicht erfüllt. Darüber hinaus belegten weitere tierärztliche Bescheinigungen erhebliche gesundheitliche Schäden des Mandrills, der Mantelpaviane und der Liger. So habe beispielsweise das Ligerweibchen unter anderem eine eitrige Gebär­mut­te­r­ent­zündung und vier frakturierte Eckzähne gehabt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/05 des VG Mainz vom 15.06.2005

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