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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil08.11.2018

Schimpanse "Robby" darf im Zirkus bleibenHohes Alter des Tieres und damit verbundene Gefahren einer wahrscheinlich Jahre dauernden Resozi­a­li­sierung nicht ausreichend berücksichtigt

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat den Bescheid des Landkreises Celle über die Abgabe des etwa 43-jährigen männlichen Schimpansen namens "Robby" an eine für die Resozi­a­li­sierung von Schimpansen spezialisierte Haltungs­ein­richtung aufgehoben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Zirkusbetreiber und zugleich Eigentümer und Halter des Schimpansen "Robby". Der Schimpanse wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und lebt spätestens seit seinem 5. Lebensjahr im Zirkusbetrieb des Klägers. Mit Bescheid vom 30. September 2015 gab der Landkreis dem Kläger auf, "Robby" in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungs­ein­richtung abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

VG erklärt Bescheid des Landkreises für rechtmäßig

Dagegen hatte der Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht Lüneburg Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 entschied das Verwal­tungs­gericht im Eilverfahren, dass "Robby" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in dem Zirkus bleiben darf. Zur weiteren Aufklärung holte das Verwal­tungs­gericht ein schriftliches Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein und wies die Klage mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 6 A 461/15) ab, weil der Bescheid des Landkreises Celle rechtmäßig sei.

Schimpanse könnte auch nach erfolgreicher Resozi­a­li­sierung wahrscheinlich nicht artgerecht in Schim­pan­sen­gruppe gehalten werden

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht änderte dieses Urteil im Berufungs­ver­fahren und gab der Klage des Klägers gegen die Abgabeanordnung statt. Zwar gehe das Gericht wie das Verwal­tungs­gericht davon aus, dass "Robby" wegen der nicht artgerechten Einzelhaltung eine schwerwiegende Verhal­tens­störung aufweist, weil ihm der soziale Kontakt zu anderen Schimpansen fehlt. Die Anordnung sei aber ermes­sens­feh­lerhaft und damit rechtswidrig. Der Beklagte habe bei der ihm zustehenden Ermes­sen­s­ent­scheidung nicht alle betroffenen Belange berücksichtigt und wesentliche Gesichtspunkte falsch gewichtet. Dazu gehöre, dass "Robby" auch nach einer erfolgreichen Resozi­a­li­sierung in einer spezialisierten Haltungs­ein­richtung dort sehr wahrscheinlich nur zu zweit oder zu dritt und jedenfalls nicht artgerecht in einer Schim­pan­sen­gruppe gehalten werden könne. Zudem habe der Beklagte die mit der Abgabe an eine solche Einrichtung verbundenen Risiken nicht richtig und umfassend eingeschätzt. Die Resozi­a­li­sierung in der Einrichtung könne sich über einen Zeitraum von bis zu dreieinhalb Jahren hinziehen. "Robby" sei aber bereits 43 Jahre alt. Nur wenige der in Zoos weltweit erfassten männlichen Schimpansen seien älter. Weiter sei nicht geklärt, ob "Robby" an einer verstärkt bei großen Menschenaffen auftretenden Herzerkrankung leide.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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