Dokument-Nr. 32318
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss05.09.2022
Verbot der Affenhaltung wegen unzulässiger Einzelhaltung eines BerberaffenErhöhte Sorgfaltspflichten zur artgerechten Haltung bei exotischen Tieren
Die Haltung eines Berberaffen in Einzelhaltung ist unzulässig. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt das Verbot einer Affenhaltung. Bei exotischen Tieren besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Ermittlung der artgerechten Haltung. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung eines in Hessen wohnhaften Affenhalters festgestellt, dass ein Berberaffe in einem Kellerraum in Einzelhaltung gehalten wurde. Das Veterinäramt sah dies als unzulässig an und sprach daher gegen den Tierhalter ein sofortiges Verbot der Affenhaltung aus. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz des Tierhalters.
Rechtmäßiges Verbot der Affenhaltung
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied gegen den Tierhalter. Das nach § 16 a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG ausgesprochene Haltungsverbot für Affen sei rechtmäßig. Der Tierhalter habe durch die Einzelhaltung des Affen die Grundbedürfnisse des Affen dauerhaft vernachlässigt und ihm dadurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Berberaffen leben als Unterart der Makaken in ihrem natürlichen Vorkommen in Sozialstrukturen. Die Haltungsansprüche müssen sich an den natürlichen Lebensbedingungen orientieren. Durch die Einzelhaltung des Affen sei demnach dessen Verhaltensbedürfnisse im Bereich seines natürlichen Sozialverhaltens unterdrückt worden.
Erhöhte Sorgfaltspflichten zur artgerechten Haltung bei exotischen Tieren
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein vorsätzlich tierschutzwidrige Einzelhaltung vor. Selbst wenn ein vorsätzlicher Verstoß nicht vorläge, ergebe sich eine grobe Zuwiderhandlung aus den Einzelfallumständen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Berberaffen um eine exotische Tierart handele, die dem Halter im Vergleich zu heimischen Tieren wie etwa Katzen oder Hunde erhöhte Sorgfaltspflichten auch zur Ermittlung der artgerechten Haltungsbedingung auferlegen. Gegen diese Pflichten habe der Tierhalter verstoßen. Er habe keine Erkundigungen zu den Haltungsbedingungen von Berberaffen eingeholt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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