18.10.2024
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Dokument-Nr. 32318

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss05.09.2022

Verbot der Affenhaltung wegen unzulässiger Einzelhaltung eines BerberaffenErhöhte Sorgfalts­pflichten zur artgerechten Haltung bei exotischen Tieren

Die Haltung eines Berberaffen in Einzelhaltung ist unzulässig. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt das Verbot einer Affenhaltung. Bei exotischen Tieren besteht eine erhöhte Sorgfalts­pflicht zur Ermittlung der artgerechten Haltung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung eines in Hessen wohnhaften Affenhalters festgestellt, dass ein Berberaffe in einem Kellerraum in Einzelhaltung gehalten wurde. Das Veterinäramt sah dies als unzulässig an und sprach daher gegen den Tierhalter ein sofortiges Verbot der Affenhaltung aus. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz des Tierhalters.

Rechtmäßiges Verbot der Affenhaltung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen entschied gegen den Tierhalter. Das nach § 16 a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG ausgesprochene Haltungsverbot für Affen sei rechtmäßig. Der Tierhalter habe durch die Einzelhaltung des Affen die Grund­be­dürfnisse des Affen dauerhaft vernachlässigt und ihm dadurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Berberaffen leben als Unterart der Makaken in ihrem natürlichen Vorkommen in Sozial­strukturen. Die Haltungs­ansprüche müssen sich an den natürlichen Lebens­be­din­gungen orientieren. Durch die Einzelhaltung des Affen sei demnach dessen Verhal­tens­be­dürfnisse im Bereich seines natürlichen Sozia­l­ver­haltens unterdrückt worden.

Erhöhte Sorgfalts­pflichten zur artgerechten Haltung bei exotischen Tieren

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts liege ein vorsätzlich tierschut­z­widrige Einzelhaltung vor. Selbst wenn ein vorsätzlicher Verstoß nicht vorläge, ergebe sich eine grobe Zuwiderhandlung aus den Einzel­fa­l­lum­ständen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Berberaffen um eine exotische Tierart handele, die dem Halter im Vergleich zu heimischen Tieren wie etwa Katzen oder Hunde erhöhte Sorgfalts­pflichten auch zur Ermittlung der artgerechten Haltungs­be­dingung auferlegen. Gegen diese Pflichten habe der Tierhalter verstoßen. Er habe keine Erkundigungen zu den Haltungs­be­din­gungen von Berberaffen eingeholt.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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