24.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.05.2017

Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne bei nicht möglicher Einhaltung von Minde­stru­he­zeitenMinde­stru­hefrist von 15 Jahren zur Gewährleistung des Schutzes der Totenruhe angemessen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass kein Anspruch auf Umbettung einer Urne besteht, wenn die in einer Fried­hofs­satzung für nachträglich beigesetzte Asche festgesetzte Mindestruhezeit nicht eingehalten werden kann.

Dem Fall zugrunde lag ein im Geltungsbereich der Fried­hofs­satzung der Ortsgemeinde Freudenburg entstandener Streit über die Umbettung einer Urne. Die Tochter einer im April 2015 verstorbenen Frau begehrte die Umbettung der Urne ihrer Mutter in das Reihengrab ihres bereits im Dezember 2004 verstorbenen Vaters. Dies wurde seitens der Ortsgemeinde Freudenburg unter Hinweis darauf, dass die in der Fried­hofs­satzung für nachträglich beigesetzte Asche festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren bei der auf 25 Jahre begrenzten Nutzungsdauer der Grabstätte um vier Monate nicht eingehalten werden könne.

Klägerin rügt Missachtung postmortaler Persön­lich­keits­rechte durch festgelegte Fristen

Nach Durchführung eines erfolglos gebliebenen Wider­spruchs­ver­fahrens hat die Klägerin beim Verwal­tungs­gericht Trier Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machte, dass durch die in der Satzung festgelegten Fristen das postmortale Persön­lich­keitsrecht missachtet werde; im Übrigen stelle es eine Ungleich­be­handlung dar, ihr die gewünschte Beisetzung unter Verweis auf eine Unterschreitung von vier Monaten zu verweigern, wenn auf der anderen Seite die Abräumungen der Grabstätten tatsächlich zu wesentlich späteren Zeitpunkten erfolgten, was teils zu Liegezeiten von mehr als drei Jahren über der eigentlich festgelegten Mindestruhezeit führe.

Weder Mindestruhezeit von 15 Jahren noch begrenzte Gesamt­nut­zungsdauer von 25 Jahren verstoßen gegen höherrangiges Recht

Dieser Rechts­auf­fassung schloss sich das Verwal­tungs­gericht Trier jedoch nicht an. So sei zunächst die von der Gemeinde angesichts eingeschränkter Platz­ka­pa­zitäten bereits vor über 20 Jahren getroffene Grund­ent­scheidung, auf dem Friedhof Freudenburg nur noch Reihen­grab­stätten zur Verfügung zu stellen, nicht zu beanstanden, da eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Famili­en­grab­stätten nicht bestehe. Ferner verstoße weder die in der Satzung festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren noch die nach oben begrenzte Gesamt­nut­zungsdauer von 25 Jahren gegen höherrangiges Recht. Die Minde­stru­hefrist von 15 Jahren sei angemessen und auch erforderlich, um die Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit sowie den Schutz der Totenruhe zu gewährleisten. Die unter­schiedslose Begrenzung der Höchst­nut­zungsdauer auf 25 Jahre sei auch in Anbetracht der betroffenen Grundrechte rechtlich unbedenklich, weil bei der von der Klägerin begehrten Erhöhung der Höchst­nut­zungsdauer die Grund­ent­scheidung der Gemeinde, lediglich Reihen­grab­stätten vorzuhalten, aufgehoben und so im Ergebnis letztlich Famili­en­grab­stätten mit längerfristigem Nutzungsrecht wieder­ein­geführt würden. Dies wiederum gefährde angesichts der nur beschränkt verfügbaren Platz­ka­pa­zitäten die Pflichtaufgabe der Gemeinde, zumindest jedem Einwohner eine Reihen­grab­stätte zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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