21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil31.01.2018

Zweijährige Ruhefrist für Urnen­be­stat­tungen zulässigUmbettung einer Urne aus individueller Grabstätte in anonymes Sammelgrab verstößt nicht gegen postmortalen Achtungs­an­spruch

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Regelung in einer Fried­hofs­satzung, die für Urnen­be­stat­tungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde der Normen­kon­trol­lantrag einer Olchinger Bürgerin abgelehnt. Die Antragstellerin hatte eingewandt, dass die zweijährige Ruhefrist zu kurz sei. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.

Keine Verletzung der Achtung der Totenruhe

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof folgte dieser Ansicht nicht. Nach Auffassung des Gerichts verstoße die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegnerin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungs­an­spruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwe­sungs­prozess berührt sein könne. Da in Nachbarländern höchst unter­schiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten bzw. Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne das Gericht auch nicht feststellen, dass das Pietäts­emp­finden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeit­re­gelung entgegenstehe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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