Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil31.01.2018
Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen zulässigUmbettung einer Urne aus individueller Grabstätte in anonymes Sammelgrab verstößt nicht gegen postmortalen Achtungsanspruch
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelung in einer Friedhofssatzung, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren wurde der Normenkontrollantrag einer Olchinger Bürgerin abgelehnt. Die Antragstellerin hatte eingewandt, dass die zweijährige Ruhefrist zu kurz sei. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.
Keine Verletzung der Achtung der Totenruhe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Ansicht nicht. Nach Auffassung des Gerichts verstoße die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegnerin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Da in Nachbarländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten bzw. Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne das Gericht auch nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegenstehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online