21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.06.2014

Genehmigung für Windkraft­anlagen rechtmäßigEinhaltung der Lärmwerte (auch nachts) sichergestellt

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klagen einer Hausei­gen­tümerin gegen zwei erteilte Genehmigungen zur Errichtung von jeweils zwei Windkraft­anlagen im Windpark Hungerberg abgewiesen. Umwelt­verträg­lichkeits­prüfung belegt keine zu befürchtenden erheblichen Umwelt­aus­wir­kungen durch Errichtung der Windkraft­anlagen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Hausei­gen­tümerin und wohnt in etwa 1.000 Meter Entfernung zum Windpark Hungerberg. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Errichtung von jeweils zwei Windkraft­anlagen in diesem Windpark.

Unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen nicht zu erwarten

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Rechte der Klägerin durch die erteilten Genehmigungen nicht verletzt seien. So sei die durchgeführte Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass durch die Realisierung der Vorhaben keine erheblichen Umwelt­aus­wir­kungen zu befürchten seien, nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass von den Vorhaben keine unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen ausgingen. Zwar handele es sich bei der Umgebungs­be­bauung des Wohnhauses der Klägerin um ein reines Wohngebiet. Da jedoch das Anwesen der Klägerin am Rande des Wohngebietes zum Außenbereich hin gelegen sei, könne diese die Einhaltung der Lärmwerte für ein reines Wohngebiet nicht für sich in Anspruch nehmen. Dem aufgrund der besonderen Lage des Grundstückes verminderten Schutzbedürfnis sei vielmehr durch die Einhaltung der Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet in ausreichendem Maß genüge getan.

Vorgeschriebene Immis­si­ons­richtwerte werden auch nachts eingehalten

Letztlich sei das Gericht aufgrund der vorliegenden Schallgutachten auch davon überzeugt, dass die nach der 6. Allgemeinen Verwal­tungs­vor­schrift zum Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) im vorliegenden Fall zu beachtenden Immis­si­ons­richtwerte auch nachts eingehalten werden könnten. Soweit die Klägerin Belange des Natur- und Artenschutzes rüge, fehle es an ihrer individuellen Rechts­ver­letzung.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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