21.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss27.06.2011

Lärmgrenzwerte nicht überschritten: Anwohner müssen Bau von Windkraft­anlagen hinnehmenEventuell vorhandene individuelle Befind­lich­keiten Einzelner für Lärmbewertung grundsätzlich unbeachtlich

Lärmgrenzwerte für Windkraft­anlagen richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen der Technischen Anleitung - Lärm (TÄ-Lärm). Werden diese Werte beim Betrieb der Anlagen nicht überschritten, haben Anwohner keine Möglichkeit gegen die Errichtung der Anlagen vorzugehen. Eventuell vorhandene individuelle Befind­lich­keiten und Empfind­lich­keiten Betroffener sind nach dem im Immis­si­ons­schutzrecht geltenden differenziert-objektiven Maßstab für die Lärmbewertung grundsätzlich unbeachtlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wehrten sich zwei Nachbarn gegen eine immis­si­ons­rechtliche Genehmigung zum Betrieb zweier Windkraft­anlagen in der Gemarkung Ober-Beerbach, Gemeinde Modautal. Die Antragsteller machten geltend, dass von der Anlage gesund­heits­schä­di­gender Lärm ausgehe, den sie nicht hinnehmen müssten.

Zulässige Lärmgrenzwerte je nach Baugebiet gemäß TÄ-Lärm unterschiedlich

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Auf die Windkraft­anlagen fänden vor allem die Festlegungen der Technischen Anleitung – Lärm (TA-Lärm) Anwendung, welche im Hinblick auf die zulässigen Lärmgrenzwerte je nach Baugebiet unterscheide.

Lärmgrenzwerte im vorliegenden Fall unterschritten

Da das Grundstück der Antragsteller nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, sei die tatsächliche Bebauung maßgebend. Hiervor ausgehend gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle der Antragsteller die Grenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet Beurtei­lungs­maßstab seien. Diese Grenzwerte würden im vorliegenden Fall jedoch unterschritten. Nicht gehört wurden die Antragsteller mit dem Argument, dass die besondere gesundheitliche Situation eines der Antragsteller dazu führen müsse, niedrigere Lärmgrenzwerte anzuwenden. Die Festlegung der Lärmgrenzwerte orientiere sich an objektiven Gegebenheiten. Eventuell vorhandene individuelle Befind­lich­keiten und Empfind­lich­keiten Betroffener seien nach dem im Immis­si­ons­schutzrecht geltenden differenziert-objektiven Maßstab für die Lärmbewertung grundsätzlich unbeachtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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