21.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss09.09.2009

VG Frankfurt am Main: Kein Baustopp für Windkraft­anlagenKeine Bedenken hinsichtlich Lärmimmissionen, Schattenwurf oder Sonnenlicht-Reflektion

Sofern Anwohner bei der Errichtung von Windkraft­anlagen nicht durch Lärmimmissionen, Schattenwurf oder Sonnenlicht-Reflektion beeinträchtigt werden und entsprechende Richtwerte nicht überschritten werden, können keine Anträge gegen erteilte immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung für den Bau solcher Windkraft­anlagen eingereicht werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Eigentümerin eines Wohnh­aus­grund­s­tückes in Schöneck-Kilianstädten, gegen eine vom Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt der Windpark Schöneck GmbH & Co. KG erteilte immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung für drei von ihrem Grundstück etwa 950 m entfernte Windkraft­anlagen mit einer Nabenhöhe von 138 m und einem Rotor­durch­messer von 82 m sowie jeweils einer Nennleistung von 2 Megawatt im Außenbereich von Schöneck-Kilianstädten ausgesprochen. Die Antragstellerin hatte zur Begründung ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei, da die genehmigten Windkraft­anlagen außerhalb von in dem zukünftigen Flächen­nut­zungsplan möglicherweise vorgesehenen Standorten für Windkraft­anlagen errichtet würden, dass die Anlagen zu einer Verunstaltung des Landschafts­bildes, zu einer Beein­träch­tigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, zur Beein­träch­tigung der Belange des Naturschutzes und der Landschafts­pflege führe und dass sie schädliche Umwelt­ein­wir­kungen herbeiführten sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen.

Windkraft­anlagen im Außenbereich privilegiert

Dem folgte das Gericht nicht. Zu berücksichtigen sei, dass Windkraft­anlagen im Außenbereich privilegiert seien. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine evtl. Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraft in dem zukünftigen Flächen­nut­zungsplan und die dann bestehende Sperrwirkung für Teile des vorgesehenen Standortes der drei Windkraft­anlagen sei unbeachtlich, da die entsprechenden Planungen bisher nicht in einem rechtswirksamen Flächen­nut­zungsplan umgesetzt worden seien.

Keine Beein­träch­tigung durch Lärm oder Schat­ten­wurf­pro­blematik

Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die nachbar­schüt­zenden Bestimmungen über die Vermeidung schädlicher Umwelt­ein­wir­kungen, die bei Windkraft­anlagen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und Sonnenlicht-Reflektion (sog. Disco-Lichteffekt) hervorgerufen werden können, bestünden nicht. Der in der Genehmigung zutreffend nach der TA Lärm festgelegte Immis­si­ons­richtwert für nachts von 40 dB(A) sei nach einem der Genehmigung zugrunde gelegten Schallgutachten auf dem Wohnh­aus­grundstück der Antragstellerin bereits als Vorbelastung vorhanden und werde durch die drei Windkraft­anlagen nicht überschritten. Die Schat­ten­wurf­pro­blematik - die hinter dem Rotor der Winden­kraft­anlage stehende Sonne verursacht einen von der Rotor­ge­schwin­digkeit abhängigen Wechsel von Schatten und Licht in Gestalt einer Hell-Dunkel- Veränderung (sog. Bewegungs­sug­gestion) – stelle sich für das Grundstück der Antragstellerin nicht. Nach oberge­richt­licher Rechtsprechung sei bei einem Abstand jenseits der 300 m – hier betrage er etwa 950 m - insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen. Gleiches gelte hinsichtlich des sog. Disco-Effektes. Bei diesem Effekt wird Sonnenlicht von den Rotorflügeln als Blitzlicht reflektiert, wobei die Einwirkung auf ein bestimmtes Grundstück vom Sonnenstand und von dem Stand des Rotors im Verhältnis zu diesem Grundstück (Licht­ein­fa­ll­winkel und Licht­aus­fa­ll­winkel) abhängig ist. Denn diesem Effekt werde heute anders als in der Vergangenheit mit einem Reflektionen stark mindernden Farbanstrich (Beschichtung) begegnet.

Beein­träch­tigung des Naturschutzes oder Landschafts­pflege nicht gegeben

Auf eine Verletzung der baupla­nungs­recht­lichen Bestimmungen betreffend die öffentlichen Belange der Verunstaltung des Landschafts­bildes, der Beein­träch­tigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie der Beein­träch­tigung der Belange des Naturschutzes und der Landschafts­pflege könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Insoweit gelte für diese Bestimmungen wie für die entsprechenden natur­schutz­recht­lichen Bestimmungen, dass sie nur der Umsetzung des öffentlichen Interesses am Naturschutz dienten und mithin nicht nachbar­schützend seien.

Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main

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