Dokument-Nr. 8433
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss09.09.2009
VG Frankfurt am Main: Kein Baustopp für WindkraftanlagenKeine Bedenken hinsichtlich Lärmimmissionen, Schattenwurf oder Sonnenlicht-Reflektion
Sofern Anwohner bei der Errichtung von Windkraftanlagen nicht durch Lärmimmissionen, Schattenwurf oder Sonnenlicht-Reflektion beeinträchtigt werden und entsprechende Richtwerte nicht überschritten werden, können keine Anträge gegen erteilte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau solcher Windkraftanlagen eingereicht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Eigentümerin eines Wohnhausgrundstückes in Schöneck-Kilianstädten, gegen eine vom Regierungspräsidium Darmstadt der Windpark Schöneck GmbH & Co. KG erteilte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei von ihrem Grundstück etwa 950 m entfernte Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 138 m und einem Rotordurchmesser von 82 m sowie jeweils einer Nennleistung von 2 Megawatt im Außenbereich von Schöneck-Kilianstädten ausgesprochen. Die Antragstellerin hatte zur Begründung ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei, da die genehmigten Windkraftanlagen außerhalb von in dem zukünftigen Flächennutzungsplan möglicherweise vorgesehenen Standorten für Windkraftanlagen errichtet würden, dass die Anlagen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes, zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, zur Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege führe und dass sie schädliche Umwelteinwirkungen herbeiführten sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen.
Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert
Dem folgte das Gericht nicht. Zu berücksichtigen sei, dass Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert seien. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine evtl. Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraft in dem zukünftigen Flächennutzungsplan und die dann bestehende Sperrwirkung für Teile des vorgesehenen Standortes der drei Windkraftanlagen sei unbeachtlich, da die entsprechenden Planungen bisher nicht in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan umgesetzt worden seien.
Keine Beeinträchtigung durch Lärm oder Schattenwurfproblematik
Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die nachbarschützenden Bestimmungen über die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, die bei Windkraftanlagen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und Sonnenlicht-Reflektion (sog. Disco-Lichteffekt) hervorgerufen werden können, bestünden nicht. Der in der Genehmigung zutreffend nach der TA Lärm festgelegte Immissionsrichtwert für nachts von 40 dB(A) sei nach einem der Genehmigung zugrunde gelegten Schallgutachten auf dem Wohnhausgrundstück der Antragstellerin bereits als Vorbelastung vorhanden und werde durch die drei Windkraftanlagen nicht überschritten. Die Schattenwurfproblematik - die hinter dem Rotor der Windenkraftanlage stehende Sonne verursacht einen von der Rotorgeschwindigkeit abhängigen Wechsel von Schatten und Licht in Gestalt einer Hell-Dunkel- Veränderung (sog. Bewegungssuggestion) – stelle sich für das Grundstück der Antragstellerin nicht. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei bei einem Abstand jenseits der 300 m – hier betrage er etwa 950 m - insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen. Gleiches gelte hinsichtlich des sog. Disco-Effektes. Bei diesem Effekt wird Sonnenlicht von den Rotorflügeln als Blitzlicht reflektiert, wobei die Einwirkung auf ein bestimmtes Grundstück vom Sonnenstand und von dem Stand des Rotors im Verhältnis zu diesem Grundstück (Lichteinfallwinkel und Lichtausfallwinkel) abhängig ist. Denn diesem Effekt werde heute anders als in der Vergangenheit mit einem Reflektionen stark mindernden Farbanstrich (Beschichtung) begegnet.
Beeinträchtigung des Naturschutzes oder Landschaftspflege nicht gegeben
Auf eine Verletzung der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die öffentlichen Belange der Verunstaltung des Landschaftsbildes, der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Insoweit gelte für diese Bestimmungen wie für die entsprechenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen, dass sie nur der Umsetzung des öffentlichen Interesses am Naturschutz dienten und mithin nicht nachbarschützend seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2009
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main
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